(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.
(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.
(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.
(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.
(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.
Rückverweise
JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 4
…Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu…
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 7 Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
…30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. (2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig…
§ 10
…haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43…
§ 10c Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene
…10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten; 2. Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird; 3. Anlage I2b . (2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend…
BWG · Bankwesengesetz
§ 44
…1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in…
§ 43 Allgemeine Bestimmungen
…Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.…
§ 65 Veröffentlichung
…1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage…
§ 60 Bankprüfer
…1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und…