§ 7 Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis — VERA-V
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
§ 7 VERA-V · VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 7 Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
…Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis § 7. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für…
Anl. 2/1
…Anlage B1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V) Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG konsolidiert gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V (Anm.: Anlage B1 als PDF…
Anl. 1/1e
…Anlage A1e zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V) Stille Reserven und Lasten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und § 7 Abs. 1 VERA-V A. UGB…
§ 10
…1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis…
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