LandesrechtTirolLandesesetzeFördertransparenzgesetz, Tiroler

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

1. Abschnitt

Transparenz von Förderungen des Landes

§ 1 § 1

§ 1 Ziele, Grundsätze

(1) Dieser Abschnitt hat zum Ziel,

a) den Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und

b) die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.

§ 2 § 2

§ 2 Landesmittel, Landesförderungen

(1) Landesmittel sind Mittel, die

a) vom Land Tirol stammen oder

b) vom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Landesförderungen im Sinn dieses Abschnittes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

§ 3 § 3

§ 3 Informationen, Veröffentlichung

(1) Die Landesregierung hat eine Anwendung bereitzustellen, die eine Abfrage bestimmter Informationen über die ausbezahlten Landesförderungen ermöglicht. Die der Anwendung zugrundeliegenden Daten sind, soweit sich diese beziffern lassen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats der Auszahlung zu aktualisieren. Sofern dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, ist die Abfrage nachstehender Informationen zu ermöglichen:

a) Vor- und Familienname der natürlichen Person bzw. gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person oder der Personengemeinschaft, die im betreffenden Kalenderjahr eine Landesförderung erhalten hat,

b) Postleitzahl und Bezeichnung der Gemeinde des Wohnorts der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person oder Personengemeinschaft nach lit. a,

c) Art, Fördergegenstand und Höhe der Landesförderung, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft mit dem gleichen Förderungsgegenstand innerhalb von zwei Jahren ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,

d) durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.

(2) Sofern keine Hinderungsgründe nach § 1 Abs. 2 vorliegen, hat die Landesregierung die im Abs. 1 genannten Informationen auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

(3) Nicht zu veröffentlichen sind:

a) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,

b) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und

c) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.

(4) Die Informationen müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang maschinenlesbar öffentlich zugänglich und abrufbar sein und sind nach dem Ablauf von weiteren fünf Jahren zu löschen.

(5) Für die aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.

2. Abschnitt

Transparenzdatenbank

§ 4 § 4

§ 4 Ziel

Mit diesem Abschnitt werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 56/2024, umgesetzt.

§ 5 § 5

§ 5 Förderungen

(1) Eine Förderung im Sinn dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:

a) Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

b) Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

c) Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

d) Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

e) Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

f) Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden.

g) Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern

1. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 an Dritte weitergeben und

2. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten

a) Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden,

b) Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und

c) Förderungen mit Mitteln des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.

(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten

a) Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 TDBG 2012,

b) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 6 TDBG 2012,

c) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e iVm § 10 TDBG 2012,

d) Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012,

e) Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie

f) Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

§ 6 § 6

§ 6 Leistungsempfänger

(1) Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des § 5 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E GovG).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

§ 7 § 7

§ 7 Leistungsverpflichteter

(1) Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

a) der Allgemeinheit,

b) eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder

c) einer bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten

zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 iVm. § 11 TDBG 2012.

(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des § 5 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Abs. 1 lit. a, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.

§ 8 § 8

§ 8 Leistungsdefinierende Stelle

(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen nach diesem Abschnitt ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

§ 9 § 9

§ 9 Leistende Stellen

Leistende Stelle für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

§ 10 § 10

§ 10 Abfrageberechtigte Stellen

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

§ 11 § 11

§ 11 Vom Land verschiedene Rechtsträger

Werden Förderungen im Sinn dieses Abschnitts von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat gegebenenfalls für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 12 § 12

§ 12 Leistungsangebote

(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 ist anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

§ 13 § 13

§ 13 Leistungsmitteilungen

(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (§ 5 Abs. 1 lit. f), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(3) Die Mitteilungen haben unter Anwendung der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.

§ 14 § 14

§ 14 Transparenzportalabfrage

Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach § 5 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

§ 15 § 15

§ 15 Verarbeitungen personenbezogener Daten

(1) Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des § 13 an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:

a) von potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängern: insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Förderungsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen,

b) von deren vertretungsbefugten Organen und Personen: insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c) von Familienangehörigen bzw. im selben Haushalt lebenden Personen oder sonstigen Personen, wenn deren Nahebeziehung zu den potentiellen oder tatsächlichen Leistungsempfängern für die Vergabe einer Förderung relevant ist: insbesondere Angehörigeneigenschaft, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.

(3) Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem

a) in ihrem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Verarbeitung durchführen darf,

b) zur Verarbeitung berechtigte Mitarbeiter über ihre nach den Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten (einschließlich der Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses) nachweislich belehrt werden,

c) Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

d) Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Verarbeitungen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

e) Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung der Daten durch Unbefugte sowie Maßnahmen gegen Datenverlust getroffen werden.

(4) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 13 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.

3. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 16 § 16

§ 16 Abfrage aus Registern und Datenbanken

(1) Die Landesregierung und die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.

(2) Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises .

§ 17 § 17

§ 17 Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

1. Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013,

2. Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023,

3. E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022,

4. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024,

5. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023.

§ 18 § 18

§ 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.

(3) Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.

(4) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.

(5) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß § 13 betreffend Förderungen nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2025 sind hinsichtlich lit. a und b ab dem 28. Februar 2026 und hinsichtlich lit. c ab dem 28. August 2026 zu erfüllen.