Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ziele, Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) den Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und
b) die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.
§ 2 § 2
§ 2 Landesmittel, Landesförderungen
(1) Landesmittel sind Mittel, die
a) vom Land Tirol stammen oder
b) vom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
§ 3 § 3
§ 3 Informationen, Veröffentlichung
(1) Die Landesregierung hat eine Anwendung bereitzustellen, die eine Abfrage bestimmter Informationen über die ausbezahlten Landesförderungen ermöglicht. Die der Anwendung zugrundeliegenden Daten sind, soweit sich diese beziffern lassen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats der Auszahlung zu aktualisieren. Sofern dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, ist die Abfrage nachstehender Informationen zu ermöglichen:
a) Vor- und Familienname der natürlichen Person bzw. gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person oder der Personengemeinschaft, die im betreffenden Kalenderjahr eine Landesförderung erhalten hat,
b) Postleitzahl und Bezeichnung der Gemeinde des Wohnorts der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person oder Personengemeinschaft nach lit. a,
c) Art, Fördergegenstand und Höhe der Landesförderung, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft mit dem gleichen Förderungsgegenstand innerhalb von zwei Jahren ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,
d) durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.
(2) Sofern keine Hinderungsgründe nach § 1 Abs. 2 vorliegen, hat die Landesregierung die im Abs. 1 genannten Informationen auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(3) Nicht zu veröffentlichen sind:
a) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,
b) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und
c) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.
(4) Die Informationen müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang maschinenlesbar öffentlich zugänglich und abrufbar sein und sind nach dem Ablauf von weiteren fünf Jahren zu löschen.
(5) Für die aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.
§ 3a § 3a
§ 3a Abfrage aus Registern und Datenbanken
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(2) Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises .
§ 4 § 4
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
(3) Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
(4) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.