Leistende Stelle für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
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