BWG
Gliederung
VIII. Verbraucherbestimmungen Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
§ 33a Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge
(1) Die Kreditinstitute
1.haben angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, hintanzuhalten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können oder beeinträchtigen;
2.haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Verbraucherkrediten, die in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen; beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich;
3.haben sicherzustellen, dass ihre Vergütungspolitik für die in Z 2 genannten Mitarbeiter so ausgestaltet ist, dass sie der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln bei der Vergabe von Verbraucherkrediten gemäß § 21 VKrG 2026 nicht entgegensteht;
4. haben hinsichtlich der in Z 2 genannten Verbraucherkredite bei der Festlegung der Vergütungspolitik undpraktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b und entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dass
a) für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt;
b)für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 16 VKrG 2026 erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist;
c) die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigt;
5. haben dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern Verbraucherkredite nicht ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung gewährt werden;
6. haben über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu verfügen;
7. haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückstände festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren haben den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung zu tragen. Kreditinstitute sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern entsprechende Maßnahmen wiederholt anzubieten. Die Strategien und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
a) eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
b) eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
aa) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
bb) eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
cc) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
dd) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
ee) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
ff) anteilige Rückzahlungen;
gg) Währungsumrechnungen;
hh) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung;
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.
(2) Die FMA
1.hat die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen;
2.hat die Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen zu überwachen;
3.ist befugt, von den Kreditinstituten die Vorlage aller für die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erforderlichen Nachweise zu verlangen.
(3) Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erhält, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht fallen oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. Der Austausch oder die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen zwischen der FMA und den anderen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2225 zuständigen Behörden ist jedenfalls gestattet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sowie für von ihr beauftragte Prüfer und Sachverständige.
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§ 33a Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge
…§ 33a. (1) Die Kreditinstitute 1. haben angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes…
§ 27 Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften
…Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor…
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