Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von § 1396 ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.
§ 17 VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 17 Forderungsabtretung
…§ 17. Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so ist der Verbraucher darüber zu unterrichten…
§ 29 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
…dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. (3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2 , §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni…
§ 33a BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 33a Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge
…Rückzahlungen; gg) Währungsumrechnungen; hh) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung; Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird. (2) Die FMA 1. hat die…
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