Verbraucherkreditrichtlinie
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge festgelegt.
(1) Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Folgendes:
a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind;
b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind;
c) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100000 EUR beträgt;
d) Kreditverträge, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Kredit als Nebenleistung entweder zinsfrei gewähren oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen anbieten und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;
e) Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die bzw. das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;
f) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;
g) Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist;
h) Zahlungsaufschübe, bei denen:
i) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;
j) Kreditverträge, bei denen der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt;
k) Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;
l) Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen; für alle unbefristeten Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, gelten jedoch die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39.
(3) 100000
(4) Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die folgenden Artikel Anwendung:
a) Artikel 1, 2, 3, 17, 19, 25, 31, 35, 36 und 39 bis 50 und
b) Artikel 18, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes festlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen,
a) die von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden,
b) nach denen der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und
c) die zinsfrei sind und bei denen nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen.
(6) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass lediglich die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h und l, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25 und 28 bis 50 für Kreditverträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die an einem bestimmten Ort wohnen oder beschäftigt sind, bei denen es sich um Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Ruhestand eines bestimmten Arbeitgebers handelt oder die andere Anforderungen erfüllen, die nach nationalem Recht die Grundlage für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden, und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) sie wurde zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet;
b) ihre Gewinne werden ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt;
c) sie erfüllt einen nach nationalem Recht vorgeschriebenen sozialen Zweck;
d) sie erhält und verwaltet nur Ersparnisse von ihren Mitgliedern und erschließt auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen;
e) sie gewährt Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder der durch nationales Recht nach oben hin begrenzt ist.
Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer in Unterabsatz 1 genannten Organisation geschlossen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge dieser Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Standort hat, unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht.
Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung derartiger Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maßnahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(7) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h sowie l und r, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25, 28 bis 38 und 40 bis 50 für Kreditverträge zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten gelten, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist oder wahrscheinlich nicht nachkommen wird und sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) durch die Vereinbarung wird voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet;
b) der Verbraucher wird durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt.
(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d, e und f, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 für einen oder mehrere der folgenden Kreditverträge nicht gelten:
a) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt;
b) zins- und gebührenfreie Kreditverträge;
c) Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
2. „Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;
3. „Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;
4. „Nebenleistung“ eine Dienstleistung, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angeboten wird;
5. „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten, wenn der Abschluss eines Vertrags über diese Nebenleistungen eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
6. „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am 19. November 2023 geltenden Wechselkurs an.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die sich aus der Umrechnung gemäß Absatz 1 ergeben, um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien unentgeltlich erfolgt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Union haben, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminieren, wenn diese Verbraucher in der Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben.
Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.
Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass jegliche Kreditverträge betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ist. Formulierungen in der Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag wecken können, sind verboten.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung verwendet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge, in der ein Zinssatz oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten muss.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn nach nationalem Recht bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.
(3) Die Standardinformationen müssen gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst sein und alle folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise nennen:
a) den festen oder variablen Sollzinssatz, oder beide, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;
b) den Gesamtkreditbetrag;
c) den effektiven Jahreszins;
d) gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags;
e) im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Barzahlungspreis und den Betrag etwaiger Anzahlungen;
f) gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Raten.
Unterabsatz 1 Buchstaben e und f gelten in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt.
(4) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Standardinformationen sind durch ein repräsentatives Beispiel zu veranschaulichen.
(5) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Standardinformationen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung hinzuweisen.
(6) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationen zugreifen können.
(7) Die Mitgliedstaaten verbieten Werbung für Kreditprodukte, in der
a) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern;
b) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten;
c) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard eines Verbrauchers anheben würde.
(8) Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der
a) hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind;
b) angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist;
c) „Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler den Verbrauchern jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitstellen.
Allgemeine Informationen über Kreditverträge, die Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, werden den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitgestellt.
(2) Die allgemeinen Informationen nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Angaben:
a) die Identität, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen;
b) die Zwecke, für die der Kredit verwendet werden kann;
c) die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags;
d) Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beides handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich hieraus ergebenden Folgen für den Verbraucher;
e) ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;
f) einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;
g) das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen für die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber, einschließlich Anzahl, Periodizität und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher die klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen müssen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen sowie gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will. Diese vorvertraglichen Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Fernkommunikationsmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/65/EG verwendet werden.
Werden die vorvertraglichen Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Kreditangebot gebunden ist, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 26. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.
(2) Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang I zur Verfügung gestellt. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.
(3) Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden:
(1) Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden bei Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 oder 7 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt. Diese Informationen müssen klar und verständlich sein. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die im vorliegenden Artikel und in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG festgelegten Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.
(2) Bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7 müssen die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 abweichend von Artikel 10 Absatz 3 alle folgenden Angaben enthalten, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden:
a) die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;
b) den Gesamtkreditbetrag;
c) die Laufzeit des Kreditvertrags;
d) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;
e) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;
f) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen geben, anhand deren der Verbraucher beurteilen kann, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen den Bedürfnissen und der finanziellen Situation des Verbrauchers gerecht werden. Diese Erläuterungen sind kostenlos und werden vor Abschluss des Kreditvertrags gegeben. Die Erläuterungen umfassen Folgendes:
a) die Informationen nach den Artikeln 10, 11 und 38;
b) die Hauptmerkmale des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen;
c) die möglichen spezifischen Auswirkungen des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers;
d) wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann, und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.
(2) Die Mitgliedstaaten können das Erfordernis nach Absatz 1 in begründeten Fällen in Bezug auf die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang anpassen an:
a) die Umstände der Situation, in der der Kredit angeboten wird;
b) die Person, der der Kredit angeboten wird;
c) die Art des angebotenen Kredits.
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Verbraucher klar und verständlich informieren, wenn sie ihnen ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.
(1) Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden Zwecke ist:
a) Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;
b) Bedienung des Kredits;
c) Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;
d) Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.
(3) Die Mitgliedstaaten können es den Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen eine einschlägige Versicherungspolice im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verlangen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, ohne Änderung der Bedingungen des dem Verbraucher angebotenen Kredits die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters zu akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher nach einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum, der 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung der Verbraucher nicht überschreitet, nicht für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag verwendet werden.
(5) Damit Verbraucher mehr Zeit haben, um vor dem Abschluss einer Versicherungspolice nach Absatz 3 Versicherungsangebote im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu vergleichen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass den Verbrauchern für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass diese Angebote geändert werden, und dass die Verbraucher darüber informiert werden. Verbraucher können vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, nicht als gegeben ansehen. Zu voreingestellten Optionen gehören auch bereits angekreuzte Kästchen.
(2) Die Zustimmung der Verbraucher zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch Kästchen angeboten werden, muss durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informieren müssen, ob für den Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers erteilen müssen:
a) eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 3 Buchstabe c bezieht;
b) gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 erteilt werden.
(3) Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler
a) die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einholen, damit Kreditgeber oder Kreditvermittler Kreditverträge empfehlen können, die für den Verbraucher geeignet sind;
b) die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Zugrundelegung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags bewerten;
Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Krediten an Verbraucher ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss. Diese Prüfung erfolgt im Interesse des Verbrauchers, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und berücksichtigt Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, relevant sind, in angemessener Form.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler dem jeweiligen Kreditgeber im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben korrekt übermitteln, damit die Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung der Kreditwürdigkeit wird auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorgenommen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen. Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen. Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Die Informationen werden aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach Artikel 19 dieser Richtlinie eingeholt. Soziale Netzwerke gelten für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als externe Quellen.
Die nach diesem Absatz eingeholten Informationen werden in angemessener Weise überprüft, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber Verfahren für die in Absatz 1 genannte Prüfung festlegen muss und diese Verfahren dokumentieren und beibehalten muss.
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass der Kreditgeber die in Absatz 3 genannten Informationen dokumentieren und aufbewahren muss.
(5) Wenn der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, führt der Kreditgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durch.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden, wobei relevante Faktoren im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber, wenn er einen Kreditvertrag mit einem Verbraucher schließt, den Kreditvertrag nicht nachträglich mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern kann, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber bereitzustellenden in Absatz 3 genannten Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.
(8) Für den Fall, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher das Recht hat, das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers zu verlangen und zu erwirken, wozu das Recht gehört,
a) von dem Kreditgeber klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verlangen und zu erhalten, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie;
b) gegenüber dem Kreditgeber den eigenen Standpunkt des Verbrauchers darzulegen und
c) eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Kreditgewährung durch den Kreditgeber zu verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Recht gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wird.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der Ablehnung des Kreditantrags verpflichtet ist, den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung zu unterrichten und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Der Kreditgeber ist gegebenenfalls verpflichtet, den Verbraucher über die Tatsache, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt, über das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu unterrichten.
(10) Für den Fall, dass die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.
(11) Die Mitgliedstaaten können die Kreditgeber dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern auf der Grundlage der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu prüfen. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit darf sich allerdings nicht ausschließlich auf die Kredithistorie des Verbrauchers stützen.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt bei grenzüberschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist ohne Diskriminierung zu gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Kreditgeber, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu den Datenbanken haben, die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für öffentliche als auch für private Datenbanken.
(4) Die in Absatz 1 genannten Datenbanken, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.
(5) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Absatz 1 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
(6) Für den Fall, dass ein Kreditantrag aufgrund der Abfrage einer in Absatz 1 genannten Datenbank abgelehnt wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien unterrichten muss.
(7) Für die Zwecke von Kreditverträgen verfügen Anbieter von Datenbanken über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher unterrichtet werden
a) innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank und
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen und dass alle Vertragsparteien eine Kopie des Kreditvertrags erhalten müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen einführen oder beibehalten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form alle folgenden Elemente enthält:
a) die Art des Kredits;
b) die Identität, die Anschriften, die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
c) den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
d) die Laufzeit des Kreditvertrags;
e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
f) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;
g) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, und Angabe aller in diese Berechnung einfließenden Annahmen;
h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;
i) im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten;
j) im Falle der Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Gebühren;
k) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
l) den bei Zahlungsverzug geltenden Zinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
n) soweit zutreffend, einen Hinweis, dass Notargebühren anfallen;
o) gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;
p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie gegebenenfalls die Widerrufsfrist und sonstige Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Mitteilung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers, Angaben zur Verpflichtung des Verbrauchers nach Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen zurückzuzahlen, und der Höhe der Zinsen pro Tag;
q) die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Verbraucher für den Erhalt folgender Informationen auswählt:
r) gegebenenfalls Informationen über die Rechte gemäß Artikel 27 und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;
s) ein Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 29, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie die Entschädigung, die der Verbraucher dem Kreditgeber schuldet, zu berechnen ist;
t) das einzuhaltende Verfahren für die Ausübung des Rechts auf Beendigung des Kreditvertrags;
u) die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
v) gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;
w) den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
x) die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten und eine Empfehlung an den Verbraucher, sich im Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese Anbieter zu wenden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen.
(2) Sofern Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.
Aus dem in Unterabsatz 1 genannten Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten.
Ferner sind in dem Tilgungsplan die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den anhand des Sollzinssatzes berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln.
Im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung dieses Sollzinssatzes oder dieser Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben.
(3) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so ist in den Kreditvertrag zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 eine klare und prägnante Erklärung aufzunehmen, aus der hervorgeht, dass der Kreditvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.
Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags die folgenden Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger übermittelt:
a) eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
b) den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;
c) die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
d) die Frist innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
e) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.
(1) Ist es Kreditgebern gestattet, Sollzinssätze bestehender Kreditverträge zu ändern, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, rechtzeitig bevor die Änderung wirksam wird.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gehören der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen und, wenn sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen ändert, auch die Einzelheiten hierzu.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Informationen dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;
b) die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;
c) der neue Referenzzinssatz wird rechtzeitig auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;
d) die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:
(1) Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels Kontoauszügen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, die die folgenden Elemente enthalten:
a) den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;
b) die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;
c) den Saldo und das Datum des letzten Kontoauszugs;
d) den neuen Saldo;
e) das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;
f) den angewendeten Sollzinssatz;
g) etwaige erhobene Entgelte;
h) gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.
(2) Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte informieren muss, rechtzeitig bevor die betreffende Änderung wirksam wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die dort genannten Informationen in regelmäßigen Abständen in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;
b) die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;
c) der neue Referenzzinssatz wird auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;
d) die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise über jede Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit tatsächlich wirksam wird, informiert.
(4) Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.
(5) Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern, die über eine Überziehungsmöglichkeit verfügen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht beibehalten oder erlassen, soweit sie andere Angelegenheiten als die in diesem Artikel genannten betreffen.
(1) Für den Fall, dass ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber Information über diese Möglichkeit sowie Informationen über den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung dieses Sollzinssatzes, etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, in diesen Vertrag aufnehmen muss. Der Kreditgeber stellt dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall regelmäßig auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung.
(2) Für den Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers, über alles Folgende informieren muss:
a) das Vorliegen einer Überschreitung;
b) den betreffenden Betrag;
c) den Sollzinssatz;
d) etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen;
e) den Rückzahlungstermin.
Im Falle einer regelmäßigen Überschreitung muss der Kreditgeber dem Verbraucher zudem, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anbieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste verweisen.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Kreditvertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder
a) am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder
b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 erhält, sofern dieser Tag nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Tag liegt.
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt als gewahrt, wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber abgesandt wird.
(2) Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 nicht erhalten, so endet die Widerrufsfrist in jedem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
(3) Im Falle eines verbundenen Kreditvertrags über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf die Dauer des Rückgaberechts.
(4) Sofern bei einem verbundenen Kreditvertrag die am 19. November 2023 geltenden nationalen Rechtsvorschriften bereits vorsehen, dass die Mittel dem Verbraucher nicht vor Ablauf einer speziellen Frist bereitgestellt werden dürfen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die dort genannte Frist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf die Dauer dieser speziellen Frist verkürzt werden kann.
(5) Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, so trifft er die folgenden Maßnahmen:
a) Er teilt dies innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p gegeben hat, auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mit;
b) er zahlt dem Kreditgeber unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der in Buchstabe a genannten Mitteilung das Kapital einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.
(6) Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Verbraucher nicht mehr an den Vertrag über die Nebenleistung gebunden, wenn er das Recht auf Widerruf des Kreditvertrags gemäß dem vorliegenden Artikel ausübt.
(7) Verfügt der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nach den Absätzen 1, 5 und 6 des vorliegenden Artikels, so finden die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG keine Anwendung.
(8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 6 nicht für Kreditverträge gelten, die nach nationalem Recht unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 10, 11, 20 und 21 gewahrt sind.
(9) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verbraucher, der in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen das auf Unionsrecht beruhende Widerrufsrecht ausgeübt hat, nicht mehr an einen damit verbundenen Kreditvertrag gebunden ist.
(2) Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert bzw. erbracht oder entsprechen sie nicht dem Vertrag über die Lieferung oder Erbringung, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Vertrags über die Lieferung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen seine Rechte gegenüber dem Lieferanten oder dem Erbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationalen Rechts, nach dem ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten oder Erbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten oder Erbringer über einen Kreditvertrag finanziert wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich kündigen kann, indem er dem Verbraucher die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, dem Verbraucher aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher jederzeit das Recht auf vorzeitige Rückzahlung hat. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher für die verbleibende Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung werden alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen kann, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Überschreitet dieser Zeitraum nicht ein Jahr, so darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber keine Entschädigung nach Absatz 2 verlangen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Rückzahlung erfolgt aufgrund eines Versicherungsvertrags, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;
b) der Kredit wird in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt;
c) die Rückzahlung fällt in einen Zeitraum, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
(4) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
(1) Der effektive Jahreszins wird anhand der mathematischen Formel in Anhang III Teil I berechnet. Er stellt auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Rückzahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers her.
(2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.
Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.
(3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen.
(4) In Kreditverträgen mit Klauseln, die Änderungen beim Sollzinssatz oder Änderungen bei bestimmten im effektiven Jahreszins enthaltenen Entgelten ermöglichen, wegen derer sie zum Zeitpunkt der Berechnung nicht quantifizierbar sind, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.
(5) Erforderlichenfalls wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang III Teil II genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen.
Für den Fall, dass die in diesem Artikel und in Anhang III Teil II genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels und des Anhangs III Teil II zu erlassen, um die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.
(1) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um Missbrauch wirksam zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden können, wie etwa Obergrenzen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet von Kreditgebern erhobene Gebühren oder Entgelte erlassen.
(3) Bis zum 20. November 2027 macht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 eingeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 über diese Maßnahmen Bericht.
(4) Bis zum 20. November 2029 veröffentlicht die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Methoden zur Festlegung von Obergrenzen, und ihrer Wirksamkeit bei der Begrenzung übermäßig hoher Sollzinssätze, effektiver Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, und enthält Angaben dazu, welches Verfahren für die Festlegung solcher Maßnahmen sich bewährt hat.
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber und der Kreditvermittler ehrlich, redlich, transparent und professionell handeln und die Rechte und Interessen der Verbraucher berücksichtigen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) Gestaltung von Kreditprodukten;
b) Werbung für Kreditprodukte gemäß den Artikeln 7 und 8;
c) Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten;
d) Erbringung von Beratungsdienstleistungen;
e) Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher;
f) Ausführung eines Kreditvertrags.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber bei der Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik für das für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständige Personal nach den folgenden Grundsätzen in einer Weise und einem Ausmaß handeln, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditgeber tolerierte Maß hinausgehen;
b) die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditgebers ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern oder Kreditvermittlern, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie nicht an Absatzziele gekoppelt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten auch die Zahlung von Provisionen des Kreditgebers an den Kreditvermittler untersagen.
(5) Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Abschluss eines Kreditvertrags untersagen oder einschränken.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügt und auf dem aktuellen Stand hält. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern und Kreditvermittlern fest.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern und Kreditvermittlern die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess zur Verfügung zu stellen, um sie anzuleiten, vor allem diejenigen, die – insbesondere über digitale Instrumente – zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Informationen über die Anleitung, die Verbraucherorganisationen und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, verbreitet werden.
(2) Die Kommission prüft und veröffentlicht einen Bericht über die für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbare Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Kreditgeber sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.
Kreditgeber sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Artikel 18 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.
Die Nachsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1
a) können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;
b) umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
(2) Die Liste der möglichen Maßnahmen in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, alle diese Maßnahmen im nationalen Recht vorzusehen.
(3) Gestatten die Mitgliedstaaten den Kreditgebern, Entgelte im Zusammenhang mit einem Zahlungsausfall festzulegen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen, dürfen diese Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Entgelte nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.
(4) Gestatten die Mitgliedstaaten dem Kreditgeber, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen, sehen diese Mitgliedstaaten eine Deckelung dieser Entgelte vor.
(5) Die Mitgliedstaaten hindern die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran, sich ausdrücklich darauf zu einigen, dass die Rückgabe oder Übertragung der unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder des Erlöses aus dem Verkauf dieser Waren an den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 verfügen die Kreditgeber über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.
(4) Die Kommission legt bis zum 20. November 2028 einen Bericht mit einem Überblick über die Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsdiensten in allen Mitgliedstaaten vor, in dem bewährte Verfahren für die weitere Entwicklung dieser Dienste benannt werden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler einem angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und Aufsichtsregelungen einer unabhängigen zuständigen Behörde unterliegen.
(2) Die Anforderung eines angemessenen Zulassungsverfahrens und der Registrierung gilt nicht für folgende Kreditgeber:
a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
b) Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Dienste gemäß Anhang I Nummer 4 der genannten Richtlinie oder
c) E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG für die Gewährung von Krediten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie.
(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Zulassungs- und Registrierungsanforderungen gemäß Absatz 1 nicht auf Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer anzuwenden, die als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und tätig sind:
a) als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion oder
b) als Kreditgeber in untergeordneter Funktion, die Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, wenn der Kredit zinsfrei und mit nur begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler
a) sowohl in ihrer Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinweisen und deutlich machen, ob sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Vermittler arbeiten;
b) dem Verbraucher Entgelte bekannt geben, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für die zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen hat;
c) vor Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die in Buchstabe b genannten Entgelte auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger treffen;
d) dem Kreditgeber die unter Buchstabe b genannten Entgelte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mitteilen.
(1) Für den Fall, dass die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen kann, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit diese Einrede in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher über die in Absatz 1 genannte Abtretung unterrichtet, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditgebern oder Kreditvermittlern haben, die Rechte und Pflichten nach der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit Kreditverträgen betreffen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Stellen, die außergerichtliche Streitbeilegung durchführen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten ermutigen die Stellen, die die in Absatz 1 genannte außergerichtliche Streitbeilegung durchführen, zur Zusammenarbeit, damit grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und stellen sicher, dass diese Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Kreditgeber oder Kreditvermittler handeln.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den zuständigen Behörden um eine der folgenden Arten von Behörden handelt:
a) zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates; oder
b) Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen sowie, falls es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde gibt, über die Aufteilung der Aufgaben zwischen diesen zuständigen Behörden. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 20. November 2025 übermittelt.
(6) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:
a) entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
b) im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
(7) Gibt es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirksam erfüllen können.
(8) Amtsblatt der Europäischen
(9) Die Mitgliedstaaten können nationale Rechtsvorschriften anwenden, um den nationalen zuständigen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, um Kreditprodukte vom Markt zu nehmen, wenn es gerechtfertigt ist.
(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, in dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.
(2) Bis zu einer weiteren Harmonisierung gilt Folgendes: Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 bis 8, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absätze 4 und 6, Artikel 18 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 26 Absätze 4 und 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, Artikel 37 Absatz 3 sowie Artikel 41 Absatz 9 Gebrauch, alternative Regelungen zu erlassen, so teilt dieser Mitgliedstaat der Kommission dies und alle nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Informationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugängliche Weise bekannt. Die Mitgliedstaaten treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, um diese Information unter den nationalen Kreditgebern, Kreditvermittlern und Verbrauchern zu verbreiten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 20. November 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. November 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission nimmt bis zum 20. November 2029 und anschließend alle vier Jahre eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Die Evaluierung umfasst
a) eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf Kreditverträge, die durch Nichtwohnimmobilien besichert sind, weiterhin angemessen ist,
b) eine Bewertung der Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang III Teil II sowie der Prozentsätze, anhand deren die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung nach Artikel 29 Absatz 2 zu leistende Entschädigung berechnet wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Trends in der Union und der Lage auf dem betreffenden Markt,
c) eine Analyse der Entwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, die den grünen Wandel unterstützen, und eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in Bezug auf derartige Kredite sowie
d) eine Bewertung der Umsetzung von Artikel 44 Absätze 1 und 2 und insbesondere der Wirksamkeit und abschreckenden Wirkung der gemäß dem genannten Artikel verhängten Sanktionen.
(2) Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 Kredite aufnehmen und investieren, geschützt werden müssen, wenn diese Plattformen nicht als Kreditgeber oder Kreditvermittler fungieren, sondern die Gewährung von Krediten zwischen Verbrauchern erleichtern.
(3) Die Kommission überwacht insbesondere, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 42 auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf Verbraucher hat.
(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung und der Bewertung nach den Absätzen 1, 2 und 3 dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
Die Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung vom 20. November 2026 aufgehoben.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, bis zu deren Beendigung weiter die Richtlinie 2008/48/EG.
Die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39 der vorliegenden Richtlinie gelten jedoch für alle am 20. November 2026 bestehenden unbefristeten Kreditverträge.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| KreditgeberFalls zutreffendKreditvermittler | [Name][Name] |
| GesamtkreditbetragDies ist die Obergrenze oder Gesamtsumme, die im Rahmen des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird. | |
| Laufzeit des Kreditvertrags | |
| Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [%fest odervariabel,Zeiträume] |
| Effektiver JahreszinsDies sind die Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags.Der effektive Jahreszins soll Ihnen dabei helfen, mehrere Angebote zu vergleichen. | |
| Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen habenDies ist der Betrag des zur Verfügung gestellten Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit. | [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher] |
| Falls zutreffendDer Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen verbunden.Bezeichnung der Ware/DienstleistungBarzahlungspreis | |
| Kosten bei Zahlungsverzug | Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
| Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten:[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]Zinsen und/oder Gebühren sind wie folgt zu entrichten: |
| Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter ZahlungenAusbleibende oder verspätete Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und es Ihnen erschweren, in Zukunft Kredite zu erhalten. | |
| WiderrufsrechtSie haben das Recht, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen zu widerrufen. | Ja/nein |
| Vorzeitige RückzahlungSie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.Falls zutreffendDem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | Ja |
| KreditgeberAnschriftTelefonE-MailWebsite | |
| Falls zutreffendKreditvermittlerAnschriftTelefonE-MailWebsite |
| Kreditart | |
| Bedingungen für die InanspruchnahmeHier ist beschrieben, wie und wann Sie das Geld erhalten.Falls zutreffendAndere Mechanismen für die Inanspruchnahme des Vertrags zu der betreffenden Kreditart können zu einem höheren effektiven Jahreszins führen. | [Sofern der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei einem Vertrag zu der betreffenden Kreditart zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können] |
| Falls zutreffendVerlangte SicherheitenHier sind die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten beschrieben. | [Art der Sicherheiten] |
| Falls zutreffendZahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung. | |
| Falls zutreffendDer Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert. |
| Falls zutreffendDie verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [%fest odervariabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz),Zeiträume,Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes,Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes] |
| Repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags | [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen] |
| Ist es für den Erhalt des Kredits oder für den Erhalt des Kredits zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen zwingend erforderlich, Folgendes abzuschließen:eine Kreditversicherung odereinen anderen Vertrag über eine Nebenleistung?Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten. | Ja/nein [falls ja, Art der Versicherung:]Ja/nein [falls ja, Art der Nebenleistung:] |
| Damit verbundene Kosten | |
| Falls zutreffendEntgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten, die für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich sind. | |
| Falls zutreffendHöhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte) | |
| Falls zutreffendAus dem Kreditvertrag entstehende sonstige Kosten | |
| Falls zutreffendBedingungen, unter denen die oben genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können | |
| Falls zutreffendVerpflichtung zur Zahlung von Notargebühren | |
| Falls zutreffendDem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates] |
| DatenbankabfrageDer Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. | |
| Recht auf einen KreditvertragsentwurfSie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt Ihres Antrags zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist. | |
| Falls zutreffendZeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Die Angaben in diesem Formular gelten vom [...] bis zum [...]. |
| Zu den RechtsbehelfenSie haben das Recht auf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. | [Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher und wie er es in Anspruch nehmen kann] |
| Warnhinweis zu den rechtlichen und finanziellen Folgen der NichteinhaltungDie Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen, bei der es sich nicht um verspätete oder nicht geleistete Zahlungen handelt, könnte schwerwiegende Folgen für Sie haben. | |
| Tilgungsplan | [Tilgungsplan mit allen vom Verbraucher während der Laufzeit des Kreditvertrags zu leistenden Zahlungen und Rückzahlungen, einschließlich der Zahlungen für Nebenleistungen] |
Falls zutreffend
| a)Zum Kreditgeber | |
| Falls zutreffendVertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz habenAnschriftTelefonE-MailWebsite | [Name][Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann] |
| Falls zutreffendEintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
| Falls zutreffendAufsichtsbehörde | |
| b)Zum Kreditvertrag | |
| Falls zutreffendAusübung des Widerrufsrechts | [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung des Widerrufsrechts] |
| Falls zutreffendRecht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt | |
| Falls zutreffendKlauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit | [entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
| Falls zutreffendSprachenregelung | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden auf [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags auf [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen kommunizieren. |
| KreditgeberFalls zutreffendKreditvermittler | [Name][Name] |
| GesamtkreditbetragDies ist die Obergrenze oder Gesamtsumme, die im Rahmen des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird. | |
| Laufzeit des Kreditvertrags | |
| Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [%fest odervariabel,Zeiträume] |
| Effektiver JahreszinsDies sind die Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkredit-betrags.Der effektive Jahreszins soll Ihnen dabei helfen, mehrere Angebote zu vergleichen. | |
| Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen habenDies ist der Betrag des zur Verfügung gestellten Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit. | [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher] |
| Falls zutreffendDer Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen verbunden.Bezeichnung der Ware/DienstleistungBarzahlungspreis | |
| Kosten bei Zahlungsverzug | Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
| Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten:[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]Zinsen und/oder Gebühren sind wie folgt zu entrichten: |
| Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter ZahlungenAusbleibende oder verspätete Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und es Ihnen erschweren, in Zukunft Kredite zu erhalten. | |
| Widerrufsrecht | Ja/nein |
| Vorzeitige RückzahlungSie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.Falls zutreffendDem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | |
| KreditgeberAnschriftTelefonE-MailWebsite | |
| Falls zutreffendKreditvermittlerAnschriftTelefonE-MailWebsite |
| Kreditart | |
| Falls zutreffendHinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann. | |
| Falls zutreffendDer Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert. |
| Falls zutreffendDie verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [%fest odervariabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz),Zeiträume,Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes] |
| Repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags | [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen] |
| Falls zutreffendKostenFalls zutreffendBedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können | [Sämtliche vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten] |
| Beendigung des Kreditvertrags | [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
| Falls zutreffendDem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/2225] |
| DatenbankabfrageDer Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. | |
| Falls zutreffendZeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. | Diese Angaben in diesem Formular gelten vom [...] bis zum [...]. |
| Zu den RechtsbehelfenSie haben das Recht auf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. | [Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher und wie er es in Anspruch nehmen kann.] |
| Warnhinweis zu den rechtlichen und finanziellen Folgen der NichteinhaltungDie Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen, bei der es sich nicht um verspätete oder nicht geleistete Zahlungen handelt, könnte schwerwiegende Folgen für Sie haben. | |
| Tilgungsplan | [Tilgungsplan mit allen vom Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags zu leistenden Zahlungen und Rückzahlungen, einschließlich der Zahlungen für Nebenleistungen] |
Falls zutreffend
| a)Zum Kreditgeber | |
| Falls zutreffendVertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz habenAnschriftTelefonE-MailWebsite | [Name][Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann] |
| Falls zutreffendEintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
| Falls zutreffendAufsichtsbehörde | |
| b)Zum Kreditvertrag | |
| Falls zutreffendAusübung des Widerrufsrechts | [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung des Widerrufsrechts] |
| Falls zutreffendRecht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt | |
| Falls zutreffendKlauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit | [entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
| Falls zutreffendSprachenregelung | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden auf [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags auf [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen kommunizieren. |
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Zahlungen für Tilgung und Gesamtkosten andererseits aus:
dabei ist
| — X | der effektive Jahreszins, |
| — m | die laufende Nummer des letzten Kreditauszahlungsbetrags, |
| — k | die laufende Nummer eines Kreditauszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m, |
| — Ck | die Höhe des Kreditauszahlungsbetrags mit der Nummer k, |
| — tk | der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ersten Kreditauszahlung und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden Kreditauszahlungen, wobei t1 = 0, |
| — m’ | die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung, |
| — l | die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung, |
| — Dl | der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung, |
| — sl | der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ersten Kreditauszahlung und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung. |
Anmerkungen
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
d) Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die positiv oder negativ sein können, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:
a) Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der Gesamtkreditbetrag als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.
b) Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
c) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der Gesamtkreditbetrag als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Mechanismen der Inanspruchnahme gelten, die bei dieser Art von Kreditvertrag am häufigsten vorkommt.
d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.
e) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass
f) Bei Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten oder unbefristete Kreditverträge sind (siehe Annahmen unter den Buchstaben d und e), gilt Folgendes:
g) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e oder f feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass, falls die betreffenden Zeitpunkte und Bedingungen nicht bekannt sind,
| Richtlinie 2008/48/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| – | |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c | Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e und f | – |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g, h, i, j, k und l | Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, i, j und k |
| Artikel 2 Absatz 2a | Artikel 2 Absatz 3 |
| Artikel 2 Absatz 3 | – |
| Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6 | Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7 |
| Artikel 3 Buchstaben a, b und c | Artikel 3 Nummern 1, 2 und 3 |
| – | Artikel 3 Nummer 4 |
| Artikel 3 Buchstaben d und e | Artikel 3 Nummern 18 und 19 |
| Artikel 3 Buchstabe f | Artikel 3 Nummer 12 |
| Artikel 3 Buchstaben g, h, i, j, k, l und m | Artikel 3 Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 |
| Artikel 3 Buchstabe n | Artikel 3 Nummer 20 |
| – | Artikel 3 Nummern 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21 und 22 |
| – | Artikel 5 |
| – | Artikel 6 |
| – | Artikel 7 |
| Artikel 4 | Artikel 8 |
| – | Artikel 9 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 10 Absätze 1, 3, 5 und 6 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 7 |
| Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 8 |
| Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 9 |
| Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 12 Absatz 2 |
| Artikel 6 Absätze 1 und 3 | Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4 |
| Artikel 6 Absatz 2 | – |
| Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 6 |
| Artikel 6 Absatz 5 | – |
| Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 11 Absatz 7 |
| Artikel 6 Absatz 7 | – |
| Artikel 7 | Artikel 10 Absatz 10 und Artikel 11 Absatz 8 |
| – | Artikel 13 |
| Artikel 8 | Artikel 18 |
| – | Artikel 14 |
| – | Artikel 15 |
| – | Artikel 16 |
| – | Artikel 17 |
| Artikel 9 | Artikel 19 |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 20 |
| Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 21 |
| Artikel 10 Absatz 5 | – |
| Artikel 11a | Artikel 22 |
| Artikel 11 | Artikel 23 |
| Artikel 12 | Artikel 24 |
| Artikel 13 | Artikel 28 |
| Artikel 14 | Artikel 26 |
| Artikel 15 | Artikel 27 |
| Artikel 16 | Artikel 29 |
| Artikel 17 | Artikel 39 |
| Artikel 18 | Artikel 25 |
| Artikel 19 | Artikel 30 |
| – | Artikel 31 |
| – | Artikel 32 |
| – | Artikel 33 |
| – | Artikel 34 |
| Artikel 16a | Artikel 35 |
| – | Artikel 36 |
| Artikel 20 | Artikel 37 |
| Artikel 21 | Artikel 38 |
| – | Artikel 41 |
| Artikel 22 | Artikel 42 und 43 |
| Artikel 23 | Artikel 44 |
| Artikel 24 | Artikel 40 |
| Artikel 24a | Artikel 45 |
| Artikel 26 | Artikel 42 Absatz 2 |
| Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 48 |
| Artikel 27 Absatz 2 | Artikel 46 |
| Artikel 28 | Artikel 4 |
| Artikel 29 | Artikel 47 |
| Artikel 30 | Artikel 47 |
| Artikel 31 | Artikel 49 |
| Artikel 32 | Artikel 50 |
| Anhang I | Anhang III |
| Anhang II | Anhang I |
| Anhang III | Anhang II |
| – | Anhang IV |
8. „Sollzinssatz“ den als festen oder variablen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;
9. „fester Sollzinssatz“ den Sollzinssatz, den der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag für die gesamte Laufzeit des Vertrags vereinbaren, oder mehrere Sollzinssätze, die der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit ein fester Sollzinssatz als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;
10. „Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;
11. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
12. „Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt und die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt bringt, und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,
13. „vorvertragliche Informationen“ die Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, bevor er durch einen Kreditvertrag oder gegebenenfalls durch die Abgabe eines verbindlichen Kreditangebots gebunden ist, und die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen zu können und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschließen will;
14. „Profiling“ Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;
15. „Kopplungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann;
16. „Bündelungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt angeboten wird;
17. „Beratungsdienstleistungen“ individuelle Empfehlungen für einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen, die eine von der Gewährung eines Kredits und von der in Nummer 12 genannten Kreditvermittlungstätigkeit getrennte Tätigkeit darstellen;
18. „Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten;
19. „Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
20. „verbundener Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, bei dem
21. „vorzeitige Rückzahlung“ die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag vor dem in diesem Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt;
22. „Schuldnerberatungsdienste“ die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung, die ein unabhängiger professioneller Akteur, bei dem es sich insbesondere nicht um einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne der vorliegenden Richtlinie oder um Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummern 6 und 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, einem Verbraucher leistet, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte.
h) eine Beschreibung der für die vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;
i) eine Beschreibung des Widerrufsrechts;
j) Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können; und
k) einen allgemeinen Warnhinweis auf mögliche Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen.
b) den Gesamtkreditbetrag;
c) die Laufzeit des Kreditvertrags;
d) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;
e) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;
f) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
g) die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;
i) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
j) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls die Widerrufsfrist;
k) das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers;
l) die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.
(4) Falls nicht alle in Absatz 3 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt. In diesem Fall sind die in Absatz 3 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.
(5) Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die nach den in Absatz 3 aufgeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt dargestellt werden:
a) die Art des Kredits;
b) die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
c) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;
d) sofern ein Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dem einschlägigen Kreditvertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;
e) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
f) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen. Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, so berücksichtigt der Kreditgeber diese Elemente;
g) falls zutreffend, etwaige vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren;
h) gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
i) die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;
j) gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung;
k) das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 6 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;
l) das Recht des Verbrauchers nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, auf Anforderung unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Anforderung bereit ist, den Kreditvertrag mit dem Verbraucher zu schließen;
m) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;
n) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist;
o) die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
p) einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
q) einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(6) Die im Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein. Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.
Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann.
(7) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten. In diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.
(8) Auf Verlangen des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
(9) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so nehmen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler eine klare und prägnante Erklärung in die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 auf, aus der hervorgeht, dass solche Kreditverträge keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.
(10) Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.
g) die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;
i) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
j) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;
k) das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers;
l) die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.
(3) Falls nicht alle in Absatz 2 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt. In diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.
(4) Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die nach den in Absatz 2 aufgeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt dargestellt werden:
a) die Art des Kredits;
b) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
c) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;
d) die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;
e) gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung;
f) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;
g) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 6 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;
h) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;
i) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist;
j) einen Hinweis auf die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
k) einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
l) einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter unterschiedlichen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen;
(5) Die im Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein. Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.
(6) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten. In diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.
(7) Auf Verlangen des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.
c) eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus dieser Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers empfehlen;
d) im besten Interesse des Verbrauchers handeln; und
e) dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung stellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern vermarktet und für Verbraucher erbracht werden.
Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe nicht untersagen, knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:
a) Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein; und
b) Kreditvermittler erhalten für diese Beratungsdienstleistungen keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern.
Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.
Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler strengere Anforderungen festlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler einen Verbraucher warnen müssen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Verbraucher birgt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern erbracht werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 es anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Personen erlauben, Beratungsdienstleistungen zu erbringen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Beratungsdienstleistungen werden nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen;
b) die Beratungsdienstleistungen werden von Insolvenzverwaltern im Zusammenhang mit der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten erbracht;
c) die Beratungsdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten von öffentlichen oder ehrenamtlichen Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach Artikel 36 erbracht, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind;
d) die Beratungsdienstleistungen werden von Personen erbracht, die behördlich zugelassen und überwacht werden.
(8) Für die Zwecke von Kreditverträgen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschwerdeverfahren vorhanden sind, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Streichung oder Kürzung der Überschreitung tatsächlich wirksam wird, informiert, wenn die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.
(5) Wurde die Überschreitung gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überschreitung geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.
(6) Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern, die über eine Überschreitung verfügen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht beibehalten oder erlassen, soweit sie andere Angelegenheiten als die in diesem Artikel genannten betreffen.
b) der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn der Kreditgeber nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt.
(5) Keinesfalls darf die in Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b genannte Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher im Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.
i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz und Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.
j) Bei Verbraucherkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.