Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
1. den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
2. die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
3. den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
4. den neuen Saldo,
5. das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
6. den angewandten Sollzinssatz,
7. etwaige erhobene Entgelte,
8. den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.
§ 21 VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 21 Kontoauszug
…§ 21. Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften…
§ 18 Definition und anwendbare Bestimmungen
…8, 9 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20 . (3) Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt…
§ 22 Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes
… 2 kann ein abweichender Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbart werden, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 21 zu erteilen ist.…
§ 28 Strafbestimmungen
…entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert, 7. den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert, 8. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß §…
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