Ra 2022/04/0141 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenngleich die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 für das Vergabeverfahren nach § 151 Abs. 1 BVergG 2018 nicht vollständig übertragbar sind, so ist angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 bei einer derart erheblichen Differenz zwischen den angebotenen Gesamtpreisen der Angebote wie vorliegend, sofern eine Grobprüfung des Auftraggebers keine betriebswirtschaftliche Erklärung für diese Differenz ergibt, seitens des Auftraggebers beim Bieter Aufklärung über die zweifelhaften Punkte einzuholen. Aufbauend darauf ist das Angebot vom Auftraggeber auf seine Angemessenheit (Plausibilität) zu prüfen.