BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich§ 37

§ 37Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen

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§ 37 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen — BVergG 2018 | GesetzeFinden.at