(1) Die BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.
(2) Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
1. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;
1a. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Kriterien;
2. welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
3. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;
4. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;
5. die Höhe der Verwaltungskosten (§§ 26 und 70).
(3) Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.
Rückverweise
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 28 Veranlagungsgemeinschaft
…BV-Kasse erlassen werden. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. (3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.…
§ 27a Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber
…BV-Kasse hat zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5, zu erfolgen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016) (8) Für den Beitrittsvertrag…
§ 11 Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
…die ausgewählte BV-Kasse; 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik; 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5; 5. die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der BV-Kasse; 6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben…
§ 33 Ergebniszuweisung
…Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die BV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse, insbesondere für eine monatliche Zuweisung, in den Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 90 Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
…die ausgewählte BV Kasse; 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik; 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG; 5. die Meldepflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gegenüber der BV Kasse; 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG…