(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte BV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;
5. die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der BV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;
7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 verrechnen darf.
(3) Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5.
(4) Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Arbeitgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 ist vom Arbeitgeber zu tragen.
Rückverweise
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 11 Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. (2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten: 1. die ausgewählte BV-Kasse; 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik; 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; 4.…
§ 26 Verwaltungskosten
…3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt, 1. Barauslagen, wie Depotgebühren, Bankspesen usw., weiter zu verrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag (§ 11 Abs. 2 Z 8 oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) genannt sind, sowie 2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 1…
§ 10
…den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 11 abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten. (2) Wird binnen der Frist nach Abs. 1 ein Antrag nach § 97 Abs…
§ 14 Anspruch auf Abfertigung
…des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen. (3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei…
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 33c Wirkungsbereich
…diese Arbeitnehmer jedenfalls der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Betrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § …
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 55a § 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
… 2, 3 1. Satz, 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009) (2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, die…
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 15 § 15
…und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.…
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 54a § 54a
…und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.…
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 79 § 79
…und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. (2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und…
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 34
…und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.…
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 29 § 29
…und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.…
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 64 § 64
…und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. (2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und…