§ 9 Beitrittsvertrag
In Kraft seit 30. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte MV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG;
5. die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;
7. alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.
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