BFA-VG
Gliederung
Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG, § 5 VVG, § 40 oder § 40a und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß.
§ 5 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 5 Landespolizeidirektionen
…§ 5. Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG , § 5 VVG , § 40 oder § 40a und der Abschiebung…
§ 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
…und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a , 5. die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG , 6. die Erlassung von…
Rückverweise