Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und des 7. und 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G 2014). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG 2014 - obliegt gemäß § 5 BFA-VG 2014 den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.
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