Wenn die nach § 96 BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, hat sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterzuleiten, dass binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluss (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) gefasst werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht § 94 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 u. 0052).
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