BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 45a Mitarbeitergespräch
(1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:
1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
3. Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben oder, wenn die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren des Personalmanagements des Bundes erfolgt, im Rahmen dieser Verfahren zu bestätigen. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
(5) Je eine Ausfertigung der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle und den Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
(8) Erfolgt die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren des Personalmanagements des Bundes, sind die Abs. 5 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Ausfertigung der Ergebnisse gemäß Abs. 5 und 6 sowie der nachweislichen Verständigung gemäß Abs. 7 entsprechende Zugriffe im Rahmen der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren treten, und
2. die Beschränkung des Zugriffs entsprechend Abs. 5 bis 7 zu gewährleisten ist.
§ 45a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 45a Mitarbeitergespräch
…§ 45a. (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen. (2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei…
§ 213d Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
…§ 213d. Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.…
§ 200l Sonderbestimmungen
…als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen; 2. die §§ 45a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin…
§ 48n VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48n Sonderbestimmungen
…nicht anzuwenden. (2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor…
Frauenförderungsplan BMEIA
§ 8 Laufbahn- und Karriereplanung
…Führungspositionen an, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten verfolgt werden. (4) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeiter/innengespräch sind Themen, die für die betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, explizit anzusprechen. (5) Aufgabe…
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 6 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
…durch die Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (wie etwa. Projektleitungen, Arbeitsgruppenleitung, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern. (5) Im Rahmen des gemäß § 45a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 , BGBl. Nr. 333, jährlich zu führenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräches ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen bei der Entwicklung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen und…
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