§ 213d Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 213d Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
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