W244 2296788-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird insoweit ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX ), beantragte mit Schreiben vom 17.05.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters die Feststellung, dass ihre subjektiv-dienstlichen Rechte dadurch verletzt worden seien, dass
1. die Behörde am XXXX .2023 ihren Personalakt derart sorglos geführt habe, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre, und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde ihren Personalakt so sorgfältig führe, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre (in der Folge: Antragspunkt 1.),
2. am XXXX .2023 die erfolgreich mit Selbstanzeige bekämpfte Ermahnung im Personalakt der Beschwerdeführerin aufgelegen sei und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass diese Ermahnung aus ihrem Personalakt entfernt worden sei (in der Folge: Antragspunkt 2.),
3. am XXXX .2023 das schriftliche Protokoll der Konferenz vom XXXX .2023 nicht im Personalakt vorhanden gewesen sei und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Dienstbehörde in ihrem Personalakt alle über sie geführten Schriftstücke und Aktenvorgänge lückenlos sammle (in der Folge: Antragspunkt 3.)
4. am XXXX .2024 die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX am XXXX .2024 nicht in ihrem Personalakt enthalten gewesen sei und die Wahrung ihrerer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Dienstbehörde in ihrem Personalakt alle über sie geführten Schriftstücke und Aktenvorgänge lückenlos sammle (in der Folge: Antragspunkt 4.),
5. am XXXX .2023 ihr Personalakt keine Referate der Behörde enthalten habe und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde die sie betreffenden Referate, nachdem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten worden sei, in ihren Personalakt einlege und ihre allfällige Stellungnahme dazu anschließe (in der Folge: Antragspunkt 5.) und
6. am XXXX .2023 die in ihrem Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien und die Wahrung ihrer subjektiven-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriere (in der Folge: Antragspunkt 6.).
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung.
Zunächst führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die Behörde alle sie betreffenden personenbezogenen Aufzeichnungen im SAP-System ablege und lediglich manche dieser Aufzeichnungen in ihren elektronischen Personalakt überführe. Diesem würden daher etwa die sogenannten Referate (Stellungnahmen der Sachbearbeiter zu den jeweiligen Erledigungen) fehlen. Zudem würde zusätzlich zu diesem elektronischen Personalakt ein physischer Personalakt in Papierform geführt werden. Aus den Materialien des BDG 1979 bei dessen Einführung, den „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“, einer Anfragebeantwortung des BMI aus dem Jahr 2007 zur Zl. BMI-PA1000/0287-I/1/a/2007 und dem § 520 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz würde sich im Wesentlichen ergeben, dass nur ein einziger Personalakt für jeden Bediensteten zu führen sei und dies vollständig und lückenlos zu erfolgen habe.
Zu den o.a. Anträgen führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass im Zuge einer Einsichtnahme am XXXX .2023 vorgefundenen Missstände die subjektiven-dienstlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten. Der Personalakt sei nicht chronologisch angelegt und hätte daher nicht in Buchform geführt werden können. Auch stelle der Personalakt keine lückenlose Sammlung der über die Beschwerdeführerin geführten Schriftstücke dar (Nichtaufnahme der angeführten Referate, des schriftliche Protokolls der Konferenz vom XXXX .2023 und der Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom XXXX .2024). Da die Stücke des Personalaktes nicht fortlaufend nummeriert seien, sei es jederzeit möglich, dem Personalakt der Beschwerdeführerin einzelne Aktenstücke zu entnehmen oder zuzuführen, ohne dass die Antragstellerin davon Kenntnis erlangen könnte.
2. Mit dem im Kopf genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) den o.a. Feststellungsantrag in den Antragspunkten 1. bis 6. und den Antrag auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung jeweils als unzulässig zurück. Mit Begleitschreiben zu diesem Bescheid übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin die von ihr zuvor getätigte Abfrage betreffend das Zugriffsprotokoll ihres elektronischen Personalaktes.
Dazu führte die Behörde nach Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Wesentlichen aus, dass die begehrten Feststellungen von Verletzungen in subjektiv dienstlichen Rechten nicht den Gegenstand eines Feststellungsbescheides bilden könnten, weil über abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende „Feststellungen“ bzw. die Feststellung von Tatsachen nicht entschieden werden könne. Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen.
Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt die Behörde unter Anführung eines Judikats (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090) fest, dass diese der Beschwerdeführerin mit dem Begleitschreiben zu diesem Bescheid bereits erteilt worden sei, weshalb auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde, in der sie den von der Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags in den Antragspunkten 1. bis 6. mittels näherer Ausführungen entgegentrat. Zu ihrem Antrag auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass diese ihr im Begleitschreiben zum angefochtenen Bescheid bereits erteilt worden sei.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.08.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige Beschwerde – erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, welche einem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Mit Schreiben vom 03.05.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Dienststellenleiter, die schriftliche Ermahnung vom XXXX .2023 zurückzunehmen und aus ihrem Personalakt zu entfernen. Nach Erhebung einer Selbstanzeige beschloss die Bundesdisziplinarbehörde mit Bescheid vom 08.09.2023 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 iVm 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz, kein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.
Am XXXX .2023 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bei der Behörde Einsicht in den Personalakt der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 17.05.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters die Feststellung, dass ihre subjektiv-dienstlichen Rechte dadurch verletzt worden seien, dass
1. die Behörde am XXXX .2023 ihren Personalakt derart sorglos geführt habe, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre, und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde ihren Personalakt so sorgfältig führe, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre (in der Folge: Antragspunkt 1.),
2. am XXXX .2023 die erfolgreich mit Selbstanzeige bekämpfte Ermahnung im Personalakt der Beschwerdeführerin aufgelegen sei und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass diese Ermahnung aus ihrem Personalakt entfernt worden sei (in der Folge: Antragspunkt 2.),
3. am XXXX .2023 das schriftliche Protokoll der Konferenz vom XXXX .2023 nicht im Personalakt vorhanden gewesen sei und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Dienstbehörde in ihrem Personalakt alle über sie geführten Schriftstücke und Aktenvorgänge lückenlos sammle (in der Folge: Antragspunkt 3.)
4. am XXXX .2024 die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX am XXXX .2024 nicht in ihrem Personalakt enthalten gewesen sei und die Wahrung ihrerer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Dienstbehörde in ihrem Personalakt alle über sie geführten Schriftstücke und Aktenvorgänge lückenlos sammle (in der Folge: Antragspunkt 4.),
5. am XXXX .2023 ihr Personalakt keine Referate der Behörde enthalten habe und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde die sie betreffenden Referate, nachdem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten worden sei, in ihren Personalakt einlege und ihre allfällige Stellungnahme dazu anschließe (in der Folge: Antragspunkt 5.) und
6. am XXXX .2023 die in ihrem Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien und die Wahrung ihrer subjektiven-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriere (in der Folge: Antragspunkt 6.).
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung.
Mit dem im Kopf genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. Feststellungsantrag in den Antragspunkten 1. bis 6. und den Antrag auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung jeweils als unzulässig zurück. Mit Begleitschreiben zu diesem Bescheid übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin die von ihr zuvor getätigte Abfrage betreffend das Zugriffsprotokoll ihres elektronischen Personalaktes.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. Zu ihrem Antrag auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass diese ihr im Begleitschreiben zum angefochtenen Bescheid bereits erteilt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.05.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, womit dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Entscheidung über die gegenständlichen Anträge verwehrt ist. Ein Ausspruch gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078 mwN).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).
Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007; 21.01.2014, 2010/04/0078).
Zwar enthält das BDG 1979 keine Bestimmungen über die Führung von Personalakten. Deren Führung als Grundlage einer geordneten Personalbewirtschaftung wird aber offenkundig vorausgesetzt, knüpfen doch andere Normen an deren Bestand an (vgl. z.B. § 10a Abs. 2 PVG oder § 25 Abs. 6 B-GlBG). In den Personalakt wird alles aufzunehmen sein, was für die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten erheblich ist. Die zuletzt genannten Normen heben aber auch die besondere Schutzwürdigkeit der im Personalakt enthaltenen Informationen hervor, machen sie doch die Einsichtnahme Dritter (zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben) vom Einverständnis des Betroffenen abhängig (vgl. VwGH 13.04.1994, 91/12/0283).
Die Materialien zum 3. Abschnitt („Dienstverhältnis [§§ 3 bis 22])“ des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, führen Folgendes aus (vgl. RV 11 BlgNR 15. GP, 79):
„Der 3. Abschnitt in der Fassung des bisherigen BDG umfaßte Bestimmungen über die Ernennung, das Personalverzeichnis, das provisorische Dienstverhältnis und das definitive Dienstverhältnis. Er trug daher die Überschrift ‚Ernennung und Definitivstellung‘. Durch die zweite Etappe der Dienstrechtskodifikation soll dieser Abschnitt nun um Bestimmungen über den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand, die Wiederaufnahme in den Dienststand, die Außerdienststellung (Beamte als Politiker) sowie über die Auflösung des Dienstverhältnisses erweitert werden. Aus diesem Grunde wurde eine neue Überschrift – ‚Dienstverhältnis‘ – gewählt.
Zum Problemkreis des Personalaktes und des Standesausweises (derzeit im § 13 DP und im § 13 LDP geregelt) darf folgendes bemerkt werden:
Unter dem Personalakt sind die lückenlos gesammelten, durchnummerierten und in Buchform geführten Schriftstücke (Aktenvorgänge), die den Beamten und sein Dienstverhältnis betreffen, zu verstehen, unter dem Standesausweis eine Zusammenfassung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich erheblichen Daten des Beamten und deren Veränderungen.
Vorschriften über ihre Anlegung und Führung sind nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen, sodaß von einer Regelung im Rahmen des gegenständlichen Kodifikationsvorhabens Abstand zu nehmen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten den Dienstbehörden in einem Rundschreiben Empfehlungen über eine möglichst gleichartige und zweckmäßige Gestaltung von derartigen Aufzeichnungen erteilt werden. Hiebei wäre das Augenmerk auf eine computergerechte Erstellung und auf einen raschen Zugriff zu richten. Doppelgleisigkeiten im Verhältnis zu dem im Entstehen begriffenen Personalinformationssystem wären zu vermeiden.“
3.4. Zu A) I. Teilweise Stattgabe der Beschwerde (soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung richtet):
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 17.05.2024 die Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in diese Protokollierung. Mit dem angefochtenen Bescheid übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin die von ihr eingeholte Abfrage betreffend das Zugriffsprotokoll ihres elektronischen Personalaktes, womit der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Auskunft erteilt wurde. Da die Behörde dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag somit bereits entsprochen hatte und von der Beschwerdeführerin kein Antrag nach (dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft stehenden) § 4 des Auskunftspflichtgesetzes (nunmehr § 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes) auf Bescheiderlassung aufgrund behaupteter Nichterteilung der begehrten Auskunft (wie es in dem von der Behörde im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2003, 2001/11/0090, der Fall war) gestellt wurde, war die Behörde dahingehend zur bescheidmäßigen Absprache (hier: Zurückweisung des Antrages) nicht berechtigt.
Der Beschwerde ist daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben.
3.5. Zu A) II. Abweisung der Beschwerde im Übrigen:
In den weiteren Antragspunkten ihres Feststellungantrages begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung ihrer subjektiven Rechte aufgrund sorgloser Führung ihres Personalaktes durch die Behörde (Antragspunkt 1.), aufgrund des Einliegens einer erfolgreich mit Selbstanzeige bekämpfter Ermahnung (Antragspunkt 2.) im Personalakt, aufgrund der Nichtaufnahme eines schriftlichen Protokolls der Konferenz vom XXXX .2023 und der Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX am XXXX .2024 in den Personalakt und somit nicht gegebener lückenloser Führung desselben (Antragspunkte 3. und 4.), aufgrund der Nichtaufnahme von Referaten der Behörde in den Personalakt (Antragspunkt 5.) sowie aufgrund von nicht fortlaufender Nummerierung sämtlicher im Personalakt einliegender Aktenstücke (Antragspunkt 6.).
Da hinsichtlich dieser von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: BVwG) zu prüfen, ob die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides für sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, weil diesem die Eignung zukommen könnte, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (s. Pkt. 3.3.). Die Klarstellung eines solchen Rechts oder Rechtsverhältnisses und eine damit einhergehende Beseitigung einer zukünftigen Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass den begehrten Feststellungen subjektive Rechte der Beschwerdeführerin zugrunde liegen.
Dazu wird seitens des BVwG zwar nicht übersehen, dass nach der o.a. Judikatur trotz diesbezüglich nicht vorliegender rechtlicher Bestimmung seitens der Behörde ein Personalakt betreffend den Bediensteten zu führen ist, in welchen alles aufzunehmen ist, was für seine dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung erheblich ist (vgl. dazu näher unter Pkt. 3.3.). Zur Frage, wie dieser Personalakt konkret zu führen ist und welche Schriftstücke konkret in diesen aufzunehmen sind, finden sich in den das Dienstverhältnis (BDG 1979), das Besoldungsrecht (GehG) und das Dienstrechtsverfahren (DVG) von Beamten regelnden Bestimmungen im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin in ihrem vom 17.05.2024 wiedergegebenen § 520 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (welcher nur für die ordentlichen Gerichte gilt) jedoch keine allgemeinen (Verordnungs- oder Gesetzes-)Bestimmungen. Die jeweiligen Materiengesetze legen dazu lediglich vereinzelt fest, welche konkreten, die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten betreffenden Schriftstücke bzw. Umstände der Behörde zu übermitteln bzw. zur Kenntnis zu bringen sind (s. dazu etwa § 45a Abs. 6 BDG 1979, wonach eine weitere Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teils des Mitarbeitergesprächs an die Behörde weiterzuleiten und dem Personalakt beizufügen ist, § 56 leg.cit. betreffend die Meldung an die Behörde und etwaige Untersagung durch die Behörde einer Nebenbeschäftigung, § 118 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Verständigung der Behörde über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, § 126 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Übermittlung einer Ausfertigung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde oder § 4 Abs. 5 GehG betreffend die Meldung aller für den Kinderzuschuss relevanten Tatsachen an die Behörde), wobei diese Schriftstücke bzw. Umstände aus Sicht des BVwG im Hinblick auf die o.a. Judikatur und die o.a. Materialien von der zuständigen Behörde jedenfalls im Personalakt abzulegen bzw. zu dokumentieren sind.
Bei den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ handelt es sich lediglich um ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 1987, in welchem (hier: zum in § 9 BDG 1979 verankerten Personalverzeichnis) im Konjunktiv formulierte Empfehlungen an die Behörden zur Führung von Personalakten und Standesausweisen gegeben werden, und nicht um eine – etwaige Rechte begründende – gesetzliche Bestimmung (vgl. zu den Voraussetzungen für die Verordnungsqualität eines Erlasses etwa VfGH 23.06.2021, V 95-96/2021, mwH).
Nach den o.a. Materialien sind „Vorschriften über [die] Anlegung und Führung [des Personalaktes und des Standesausweises] nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen“ (Pkt. 3.3.), aus welchem nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können (s. VwGH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923, 13.09.1978, 952/78).
Im Ergebnis sind somit keine – allgemeinen oder besonderen – gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die sich nicht nur ausschließlich an die Behörde richten und aus denen sich ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf die in den Antragspunkten 1. bis 6. ihres Feststellungsantrages begehrten Feststellungen ergeben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist zu den von der Beschwerdeführerin im Antragspunkt 2. ihres Feststellungsantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Einliegens einer Ermahnung im Personalakt) im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich jedenfalls betreffend die Ermahnung um für ihr Dienstverhältnis erhebliche Umstände iSd o.a. Judikatur und o.a. Materialien handelt, womit diese in ihren Personalakt aufzunehmen war (s. dazu auch die vom Beschwerdeführerin auf S. 12 ihres Schreibens vom 17.05.2024 zitierte Literatur, welche von einer Verpflichtung der Behörde zur Beilegung einer Ermahnung in den Personalakt im Ausmaß einer Frist von höchstens drei Jahren iSd Bestimmungen der §§ 121 f. BDG 1979 ausgeht, welche im Fall des Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ermahnung vom XXXX .2023 selbst jetzt noch nicht abgelaufen wäre). Sollte keine Übermittlung des Bescheides vom 08.09.2023, mit dem die Bundesdisziplinarbehörde beschloss, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 iVm 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz, kein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten, gegenüber der Behörde erfolgt sein, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, diesen der Behörde nunmehr zu übermitteln. Da es sich auch dabei ohne Frage um für ihr Dienstverhältnis erhebliche Umstände handelt, die nach der o.a. Judikatur und den o.a. Materialien in ihren Personalakt aufzunehmen sind, wird die Behörde diesen Bescheid daraufhin in ihren Personalakt aufzunehmen haben.
Zu den von der Beschwerdeführerin im Antragspunkt 5. ihres Feststellungantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme von Referaten der Behörde) ist für das BVwG im Übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtaufnahme von Referaten die Rechtsposition der Beschwerdeführerin negativ beeinträchtigt sein könnte, zumal die darin getroffenen Ausführungen für ihre Verwertung von der Behörde in das entsprechende Verfahren einzuführen wären, welches hinsichtlich der Beschwerdeführerin geführt würde (s. dazu zudem § 8 Abs. 1 DVG, wonach die Behörde in einem Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat). Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in den Antragspunkten 3. und 4. ihres Feststellungantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme eines schriftlichen Protokolls der Konferenz vom XXXX .2023 und der Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX am XXXX .2024) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin durch diese Nichtaufnahme ein Nachteil erwachsen könnte, zumal sie den Inhalt der genannten Schriftstücke im Fall eines gegen sie konkret geführten Verfahrens vorbringen und somit in dieses Verfahren einführen könnte.
Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Antragspunkte 1. bis 6. ihres Feststellungsantrages kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, hat die Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin auch in den Antragspunkten 1. bis 6. im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb im vorliegenden Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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