(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, Wirkungsorientierung, E Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.
(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.
(5) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.
§ 34 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 34 Aufgabenbereich
…§ 34. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management…
§ 234 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
…BGBl. Nr. 630/1989, stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1…
§ 35 Planungskonferenz der Verwaltungsakademie
…§ 35. Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler den obersten Dienstbehörden die…
Art. 8 Artikel VIII
…der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet. (2) Es gelten 1. selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und 2. technische…
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