BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 234 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:
(Anm.: Z 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)
6. im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
7. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
8. im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(6) Die Verordnungen der Bundesregierung
1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,
2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,
3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und
4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,
stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.
Anl. 2 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 2
…Anlage 2 AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVORSCHRIFTEN, DIE GEMÄSS § 234 ABS. 1 ALS BUNDESGESETZE WEITER ANZUWENDEN SIND 1. Physikatsprüfung, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung RGBl. Nr. 139/1873, 8/1875 und…
§ 234 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
…BGBl. Nr. 630/1989, stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1…
§ 236
…Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden. (3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien…
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