(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
2. in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 138 Ausbildungsphase
(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen. (2) Als Ausbildungsphase gelten 1. in d…
§ 5 Ernennungsbescheid
…die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam. (3) Bewirkt eine Anrechnung nach § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann…
Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 7 Ausbildungsplan
…Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Ausbildungsmodule festzulegen. (4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
§ 5 Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
…Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist. (4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der…
Grundausbildungsverordnung – BMBWF
§ 7 Ausbildungsplan
…dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. gemäß § 138 BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist. (4) Durch die nachweisliche Kenntnisnahme des Ausbildungsplans durch die Auszubildende oder den Auszubildenden gilt sie oder er als der Grundausbildung zugewiesen…
§ 12 Jobrotation
…Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 abzuschließen. (5) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 5 Ausbildungsplan
…Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist. (4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der…
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
§ 11 Ausbildungsplan
…die praktische Verwendung gemäß § 10. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 BDG 1979 bzw. der in § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 genannten Fristen möglich ist. (4) Mit Abschluss…
VA-Grundausbildungsverordnung
§ 6 Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
…§ 10 Abs. 2 entfällt. (3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Fristen gemäß § 138 BDG 1979 oder § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 möglich ist. (4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden…