(1) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2) In die Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Dienstvorgesetzte und der oder die Bedienstete einzubeziehen. Die individuellen Bedürfnisse des oder der Bediensteten sind dabei zu berücksichtigen.
(3) In den Ausbildungsplan sind alle Ausbildungsmodule aufzunehmen, die von dem oder der Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig sind die Dauer und die allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Ausbildungsmodule festzulegen.
(4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.
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