(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die Auszubildende oder der Auszubildende einzubeziehen sowie das Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
1. Eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
2. die Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung, die zu absolvieren sind,
3. gegebenenfalls die angerechneten Ausbildungsfächer,
4. der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern § 12 eine Jobrotation vorsieht. Sollte es nicht möglich sein, die genauen Daten zum Rotationsarbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach dem Dienstantritt festzulegen, sind diese jedenfalls vor Ende der Grundausbildung nachzuerfassen.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. gemäß § 138 BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.
(4) Durch die nachweisliche Kenntnisnahme des Ausbildungsplans durch die Auszubildende oder den Auszubildenden gilt sie oder er als der Grundausbildung zugewiesen. Das Datum, mit dem der Ausbildungsplan zur Kenntnis genommen wurde, gilt als Beginn der Grundausbildung.
(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
(6) Absolvierte Ausbildungen sind im Ausbildungsplan zu dokumentieren.
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