JudikaturVfGH

G72/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1999

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 idF BGBl I 116/1998.

Die angefochtene Vorschrift richtet sich unmittelbar an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die iSd §34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, sowie an deren Dienststellen. Sie gestaltet somit die Rechtsposition dieser Rechtsträger. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die durch die angefochtene Bestimmung den genannten Rechtsträgern eingeräumte Möglichkeit, bestimmte, an sich gastgewerbliche Tätigkeiten unter grundsätzlicher Ausnahme von den Vorschriften der Gewerbeordnung auszuüben, geeignet ist, die wirtschaftliche Position der insoweit in Konkurrenz stehenden Gewerbetreibenden - möglicherweise sogar gravierend - zu beeinträchtigen. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen könnte. Weder das Eigentums- oder ein sonstiges Recht der Antragsteller in bezug auf die Ausübung ihres Gewerbes noch eine sonstige Vorschrift räumen ihnen eine Rechtsposition ein, die durch die angefochtene Gesetzesbestimmung berührt würde (vgl zB VfSlg 8060/1977, 11369/1987, 13869/1994). Die Rechtsposition der Antragsteller wird nicht durch die angegriffene gewerberechtliche Regelung, sondern durch die ihre Tätigkeit regulierenden Vorschriften gestaltet.

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