JudikaturBFG

RV/7103736/2020 – BFG Entscheidung

Entscheidung
02. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater über die Beschwerden vom 29. Juni 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr FA Österreich) vom 15. Juni 2020 betreffend die aus § 92 Abs. lit. b BAO basierende Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018, Steuernummer ***1*** zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 wird erklärungsgemäß in Höhe von 4.085,16 Euro festgesetzt.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 wird erklärungsgemäß in Höhe von 3.543,29 Euro festgesetzt.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 wird erklärungsgemäß in Höhe von 2.285,19 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 sind dem Ende der Entscheidungsgründe und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der Bf. handelt es sich um eine aus den natürlichen Personen Herrn ***2*** sowie Frau ***3*** bestehende, als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht konzipierte Hausgemeinschaft in der Folge kurz HG), welche an der Lageadresse in ***4*** zunächst- gemeinsam im Wohnungseigentum erworbene - Liegenschaftsanteile adaptierte, respektive diese ab dem Jahr 2007 an die ***5*** in Bestand gegeben hat.

Zunächst wurde die Bf. mit Bescheiden vom 8.11.2011 sowie vom 11.11.2013 erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 veranlagt, wobei die Festsetzung nämlicher Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte.

In weiterer Folge erwuchsen vorgenannte Bescheide in Rechtskraft.

Als Ergebnis einer die Jahre 2008 bis 2013 umfassenden Außenprüfung wurden seitens der belangten Behörde die Auffassung vertreten, dass - ungeachtet dessen, dass dem Prüfungsorgan der mit 20.11.2006 datierte Mietvertrag lediglich in nicht unterfertigter Entwurfsform vorgelegen sei -, ob der vertraglich bedungenen Überwälzung jeglichen Risikos auf die Bestandnehmerin sprich die ***5*** der Vertrag nicht fremdüblich sei, bzw. das Mietobjekt als Sonderbetriebsvermögen des Herrn ***2*** in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der ***5*** zu erfassen seien.

Aus Sicht der Umsatzsteuer komme - ob Abschlusses obigen, einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden Bestandsvertrages - der vermietenden HG sprich der Bf. somit keine Unternehmereigenschaft zu, mit der Konsequenz, dass die Umsatzsteuern für die Jahre 2008 bis 2013 Herrn ***2*** vorzuschreiben seien.

Aufgrund der Nichtanerkennung der HG (Bf.) in ***4*** falle die seitens der Bf. ab dem Jahr 2012 am Standort ***6*** betriebene Vermietung in den Zuständigkeitsbereich des Lagefinanzamtes St. Veit, Wolfsberg.

In Folge erließ die belangte Behörde am 15.6.2020 - unter Verweis auf obige Feststellungen - betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Norm des § 92 Abs. 1 lit. b BAO basierende Nichtfestsetzungsbescheide.

In den gegen diese Bescheide erhobenen, mit 30.6.2020 datierten Beschwerden wurde - unter Verzicht auf die Erlassung einer BVE - im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund fremdüblich abgeschlossener Mietverträge der Bf. sowohl für den Standort in ***4*** als auch jenen in ***6*** Unternehmereigenschaft beizumessen sei, bzw. die Beschwerdeerledigung durch den Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Anzumerken ist, dass Ausführungen, betreffend die in den Umsatzsteuererklärungen 2017 und 2018 verzeichnete Vermietungstätigkeit der Bf. hinsichtlich des in ***7*** domizilierten Objekts unterblieben sind.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorlage der gegen die Nichtfestsetzungsbescheide zur Umsatzsteuer für die Jahre 2016 und 2018 erhobenen Beschwerden an das BFG innerhalb der in § 262 Abs. 2 lit. b BAO normierten Frist erfolgte.

Mit Eingabe vom 20.8.2024 reichte die steuerliche Vertretung der Bf. in Beantwortung eines mit 8.7.2024 datierten Vorhaltes des BFG eine gesplittete Aufstellung der in den Jahren 2012 bis 2018 an den Standorten Wien und ***15*** erzielten Vermietungsentgelten und der damit in Konnex stehenden Vorsteuern sowie ein von der Bf. an die ***5*** gerichtetes Anbot vom 3.3. 2010 zum Abschluss eines Mietvertrages hinsichtlich der Inbestandnahme, am Standort ***6*** domizilierter, rund 42 Quadratmeter umfassender Büro und Arbeitsräume um ein monatliches Nettoentgelt von 500,00 Euro nach.

Schlussendlich wurden am 27.8.2024 der belangten Behörde - zwecks Wahrung des Parteiengehörs - sowohl der verwaltungsgerichtliche Vorhalt, als auch die Vorhaltsbeantwortung der Bf. samt Beilagen nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei von der Erstattung einer Replik Abstand genommen wurde.

Mit beim BFG am 22.4.2025 eingelangter Eingabe wurde seitens der Bf. ein mit 12.12.2017 datiertes an die ***8*** gerichtetes Anbot zum Abschluss eines Mietvertrages hinsichtlich der Inbestandnahme, am Standort in ***7*** domizilierter rund 32 Quadratmeter umfassender Büro - Lager- und Arbeitsräume um ein monatliches Nettoentgelt von 500,00 Euro nachgereicht.

Mit Eingabe vom 25.4.2025 wurden von der steuerlichen Vertretung der Bf. die Anträge auf Beschwerdeerledigung durch den Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom 31.8. 2005 (in der Folge kurz: KV) erwarben das nunmehrige Ehepaar Herr ***2*** sowie Frau ***9*** je zur Hälfte diverse Mindestanteile an der EZ ***10***, GB ***11***, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum verbunden ist, jeweils unter Verbindung dieser Anteile gemäß § 5 Abs. 3 WEG 2002 (vgl. Pkte. I. und XI. KV).

Die Liegenschaftsanteile befinden sich auf der Grundstücksadresse in ***12*** (Pkt. I. KV).

Am 20.12.2005 schlossen sich Herr ***2*** sowie Frau ***9*** zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, der HG, zusammen [vgl. § 1 des Gesellschaftsvertrages (in der Folge kurz: GV)].

Zweck der Gesellschaft ist neben der Begründung von gemeinsamem Wohnungseigentum an den mit Kaufvertrag vom 31.8. 2005 erworbenen Liegenschaftsanteilen der Ausbau, die Vermietung oder die Verpachtung der vorgenannten Objekte (vgl. § 2 GV).

Der Kaufpreis wurde von den Käufern zu gleichen Teilen getragen (vgl. § 5 GV).

Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt im Verhältnis 10:1 zugunsten des Herrn ***2*** (vgl. § 5 GV).

Die Gesellschafter sind nur gemeinschaftlich geschäftsführungs-, und vertretungsbefugt (vgl. § 6 GV); Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (vgl. § 7 GV).

Herrn ***2*** wurden darüber hinaus keine Sonderrechte eingeräumt, insbesondere bestanden keine Treuhandabsprachen bzw. konnte er seine Gattin nicht von der Nutzung der Liegenschaftsanteile ausschließen.

Ab dem Jahr 2007 gab die HG (Bf.) der ***5*** Teile des Dachgeschosses und eine Fläche im Keller an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Bestand. Die KG benützte die gemietete Fläche im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht nur als ihren Unternehmensstandort (An-, und Verkauf gebrauchter Mobiltelefone), sondern brachte darüber hinaus auch den vereinbarten, angemessenen Mietzins an die HG (Bf.) zur Anweisung.

Des Weiteren gab die Bf. der ***5*** ab dem zweiten Halbjahr 2012 auf der am Standort ***6*** domizilierten, am 19.2.2010 käuflich erworbenen und im Hälfteeigentum der Ehegatten ***13*** stehenden Liegenschaft Büro und Arbeitsräume um ein monatliches Nettoentgelt von 500,00 Euro in Bestand.

Eine weitere ab dem Jahr 2018 erfolgte Vermietung betraf das in ***7*** domizilierte, am 6.10.2017 käuflich erworbene und im Hälfteeigentum der Ehegatten ***13*** stehende Objekt.

Während der im Jahr 2016 erfolgten Betriebsprüfung wurde der Mietvertrag betreffend die am Standort ***4*** domizilierte Liegenschaft lediglich im Entwurf, sohin ohne Unterfertigung durch die Vertragsparteien, vorgelegt.

Eine unterfertigte Version wurde erst im Rahmen des abgabenbehördlichen Beschwerdeverfahrens per 31.03.2017 nachgereicht.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, ob die Punkte III 1b), VI 3), VI 5) bzw. XIV 2) des im Akt erliegenden mit 20.11.2006 datierenden "Immobilienvertrages" im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Gültigkeit besaßen.

Die HG (Bf.) betreffend erließ die belangte Behörde als Folge der auch bei ihr durchgeführten Außenprüfung gemäß § 150 BAO am 29.09.2016 Bescheide über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2013.

Ebenso wurden der Bf. gegenüber am 11.5.2017 sowie am 23.5.2017 mit den Ergebnissen der Außenprüfungen begründete Bescheide über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2014 und 2015 erlassen.

Gegen die als Folge der Außenprüfung gegenüber Herren ***2*** erlassenen, mit 11.10.2016 datierten Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2013 wurde am 10.11.2016 eine unter RV/4100339/2017 protokollierte Beschwerde erhoben, wobei dieser mit Erkenntnis des BFG vom 7.6.2021 mit der Begründung des Vorliegens eines in wesentlichen Punkten fremdüblichen Mietvertrages sowie ob des nach Außenauftretens der HG (Bf.) als Unternehmer - unter ersatzloser Aufhebung sämtlich angefochtener Bescheide - Folge gegeben wurde.

Mit Erkenntnis des BFG vom 28.3.2025, RV/7104289/2017 wurde den gegen die Nichtfestsetzungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2015 Beschwerden Folge gegeben und die Umsatzsteuern für die Jahre 2008 bis 2015 gemäß den gelegten Abgabenerklärungen festgesetzt.

Die nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffend die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuern für die Jahre 2016 bis 2018 sind samt und sonders mit den Ergebnissen der die Jahre 2008 bis 2013 umfassenden Außenprüfung begründet.

Eine abgabenbehördliche Beurteilung der seitens der in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 verzeichneten Vermietungstätigkeit betreffend das in ***7*** domizilierte Objekt ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert einerseits auf den angeführten Beweismitteln sowie nachfolgender Beweiswürdigung:

Der Kaufvertrag vom 31.8.2005 und der Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2005 ist den seitens der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren betreffend die Umsatz- und Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Frage des Bestandes einer Treuhandschaft bzw. eines Nutzungsausschlusses basieren auf den aus festgestellten Klauseln des Gesellschaftsvertrages der HG.

Was die Tatsache des Beginnes der Vermietung im Jahr 2007 anlangt, so gründet diese auf dem Inhalt des aktenkundigen, Entgelte in Höhe von 8.260,00 Euro ausweisenden Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 14.8.2009.

Dass die Bf. der KG die fraglichen Liegenschaftsanteile im Beschwerdezeitraum vermietete und der Mietzins - wie festgestellt - entrichtet wurde, ist zwischen den Streitteilen unstrittig.

Die Angemessenheit des Bestandentgelts wurde im Zuge der Betriebsprüfung nicht nur nicht moniert, sondern von der belangten Behörde sogar ausdrücklich zugestanden (vgl. die Bescheidbegründungen der Beschwerdevorentscheidungen in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass die "Fremdunüblichkeit […] nicht die vermieteten betrieblichen m2 bzw. den m2-Preis betroffen" habe). Die festgestellte Nutzung der angemieteten Flächen durch die KG wurde im Rahmen der Betriebsprüfung die Bf. betreffend festgestellt (vgl. NS über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 27.9.2016)

Die Feststellungen zum Mietvertrag bzw. dessen Entwurf basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere der Anlage zum Vorbringen vom 31.03.2017 des Bf. an die belangte Behörde. Die Negativfeststellung in Bezug auf die Gültigkeit des im Akt erliegenden "Immobilienvertrages" beruht einerseits auf den Ausführungen der belangten Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen, wonach "nicht glaubhaft gemacht worden sei", dass dieser bereits im Streitzeitraum bestanden habe; andererseits erscheint es dem Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich, dass der Vertrag - obwohl bereits im Jahr 2006 unterfertigt (sic!) - erst im Anschluss an die Außenprüfung und Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide vorgelegt wurde. Lebensnahe wäre wohl die unverzügliche Vorlage im Zuge der Außenprüfung gewesen; dieser wurde aber offenbar nur ein Entwurf zur Verfügung gestellt. Nachdem der Bf. darüber hinaus in seinem Schriftsatz vom 31.3.2017 keine Erklärung dazu abgab, warum ein unterfertigtes Exemplar nunmehr (plötzlich) "aufgetaucht" ist, war im Zuge der freien Beweiswürdigung die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Adresse ***6*** domizilierten Liegenschaft gründen auf dem vom BFG erstellten Grundbuchsauszug vom 27.3.2025.

Was die im Konnex mit der Vermietungstätigkeit vorangeführten Objekts getroffenen Feststellungen anlangt, so gründen diese betreffend die Person des Vermieters, des Mietgegenstands sowie des bedungenen Bestandzinses auf dem Inhalt des im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereichten an die ***5*** gerichteten, mit 3.3.2010 datierten Mietanbots, betreffend die Tatsache der ab der zweiten Jahreshälfte 2012 tatsächlich erfolgten Inbestandgabe auf den nachweislich Eingang in die Umsatzsteuererklärung 2012 gefundenen in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.8.2024 dokumentierten Basen.

Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse der an der Adresse ***7*** domizilierten Liegenschaft gründen auf dem vom BFG erstellten Grundbuchsauszug vom 27.3.2025.

Was die im Konnex mit der Vermietungstätigkeit vorangeführten Objekts getroffenen Feststellungen anlangt, so gründen diese betreffend die Person des Vermieters, des Mietgegenstands sowie des bedungenen Bestandzinses auf dem Inhalt des im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereichten an die ***8*** gerichteten, mit 12.12.2017 datierten Mietanbots, betreffend die Tatsache der ab dem Jahr 2018 tatsächlich erfolgten Inbestandgabe auf den nachweislich Eingang in die Umsatzsteuererklärung 2018 gefundenen in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.8.2024 dokumentierten Basen.

Die Tatsache, dass im Rahmen der Beschwerdeerledigung des gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2013 erhobenen Rechtsmittel seitens des BFG die Unternehmereigenschaft des Herrn ***2*** in Bezug auf die Vermietung des Objektes in ***4*** verneint wurde, resultiert aus dem Inhalt des in der Gerichtsdatenbank "FINDOK" veröffentlichten,- in der Folge nicht in Revision gezogenen - Erkenntnisses vom 7.6.2021, RV/ 4100339/2017.

Schlussendlich gründet die Tatsache, dass im Rahmen der Beschwerdeerledigung der gegen die Nichtfestsetzungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2015 Rechtsmittel die Unternehmereigenschaft der Bf. bestätigt wurde, aus dem Inhalt des in der Gerichtsdatenbank "FINDOK" veröffentlichten Erkenntnisses vom 28.3.2025, RV/7104289/2017.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Unternehmereigenschaft der Bf. im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994

Einleitend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, einer GesbR. nur dann Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 zukommt, sprich diese eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wenn sie als Außengesellschaft in Erscheinung tritt und selbständig Leistungen erbringt (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0119; 29.3.2007, 2006/15/0329; 24.5.2007, 2007/15/0110).

Ausgehend vom Inhalt des die Bf. namentlich als Vermieter bezeichnenden - sowohl im Entwurf als auch in unterfertigter Form vorliegenden Mietvertrages vom 20. 11. 2006 (Auftreten als Außengesellschaft) sowie den aus den in Umsatzsteuererklärungen 2008 bis 2018 offengelegten Basen (tatsächliche Leistungserbringung) gelangt das BFG zur Überzeugung, dass die als GesbR. konzipierte Bf. In Bezug auf die Inbestandgabe des in ***4*** domizilierten Objektes den an oberer Stelle angeführten, in die Verifizierung der Unternehmereigenschaft führenden Prämissen Rechnung trägt.

Wenn nun die belangte Behörde die Unternehmerschaft der Bf. via bescheidmäßige Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 mit dem Hinweis auf die Fremdunüblichkeit des "Mietvertragsentwurfes" in Abrede stellt, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Ob der fragliche Entwurf im Streitzeitraum tatsächlich Gültigkeit besaß, war nicht feststellbar. Selbst die belangte Behörde spricht in den vorgelegten Unterlagen davon, dass "nicht glaubhaft gemacht worden sei", dass der Inhalt des erst im Jahr 2017 in unterfertigter Version vorgelegten Mietvertrags bereits vorher rechtswirksam vereinbart worden wäre. Die belangte Behörde argumentiert sohin mit der Fremdunüblichkeit von in Wahrheit nicht feststellbar (mündlich oder schriftlich) vereinbarten Vertragsbestimmungen. Es wurde von der belangten Behörde demgegenüber aber auch nicht bezweifelt, dass die ***5*** die Liegenschaftsteile aufgrund eines Mietvertrages benutzt, sodass auch keine bloße Gebrauchsregelung zwischen Miteigentümern vorliegt, die keinen Leistungsaustausch bewirken würde. Der Vertrag selbst ist offenbar vorerst nur mündlich abgeschlossen worden, die wesentlichen Vertragspunkte eines Mietvertrages (nämlich Mietobjekt und Mietzins), die einen klaren und eindeutigen Inhalt haben, sind vereinbart und tatsächlich schon ab dem Jahr 2007 evidenter Maßen in nämlicher Art und Weise gelebt worden.

In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag sohin obige Argumentation der belangten Behörde an der verwaltungsgerichtlichen Qualifikation der Bf. als Unternehmer keine Änderung herbeizuführen.

Was nun die gegenüber der ***5*** ab dem zweiten Halbjahr 2012 am Standort in ***6*** entfaltete Vermietungstätigkeit anlangt, so obwalten nach Auffassung des BFG keine Bedenken, dass auch diese im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 als unternehmerisch zu qualifizieren ist.

Hierbei vermag ob tatsächlichem, ab dem zweiten Halbjahr 2012 auf Basis des in unter Punkt 3 des Mietanbots vom 3.10.2010 ausgewiesenen monatlichen Nettohauptmietzinses von 500,00 Euro erfolgten, Eingang in die Umsatzsteuererklärung 2012 gefundenen Leistungsaustausches die offenbar nicht mehr in Schriftform erfolgte Abfassung eines Mietvertrages an der Unternehmereigenschaft der Bf. keine Änderung herbeizuführen.

Ebenso verhält es sich mit der an der am Standort in ***7*** ebenfalls auf Basis des Mietanbot vom 12.12.2017 ab dem Jahr 2018 entfalteten Vermietungstätigkeit, zumal - ob Deklaration von Umsätzen und Vorsteuern in der Abgabenerklärung nämlichen Jahres - ein tatsächlicher Leistungsaustauch zwischen der Bf. und der ***8*** stattgefunden hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass ob der Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, wonach das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst, ob des in ***14*** befindlichen Betriebssitzes der Bf. die in den Jahre 2016 bis 2018 die aus obiger Vermietungstätigkeit herrührenden Entgelte/Vorsteuern in einem mit jenen aus der Vermietung in ***4*** herrührenden Basen nämlicher Jahre zu erfassen sind.

Steuerliche Konsequenzen

In Ansehung vorstehender Ausführungen erweisen sich die angefochtenen Nichtfestsetzungsbescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 als rechtswidrig, weswegen die Umsatzsteuern für nämliche Jahre gemäß den gelegten Erklärungen der Bf. festzusetzen waren.

Jahr201620172018
Steuerbarer Umsatz23.298,1421.630,3130.615,90
20% Normalsteuersatz23.298,1421.630,3130.615,90
Umsatzsteuer4.659,634.326,066.123,18
Vorsteuern- 574.47-782,77-3.837,99
Zahllast/Gutschrift4.085,163.543,292.285,19

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits die Qualifikation der Unternehmereigenschaft der Bf. auf den gesetzlichen Grundlagen des UStG 1994 fußt, andererseits die Negativfeststellung der Gültigkeit der im Vertragsentwurf monierten Punkte im Streitzeitraum in freier - und sohin grundsätzlich einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglicher -Beweiswürdigung getroffen wurde. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am 2. Mai 2025

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