Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2025, GZ 8 Rs 140/25d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Gemeindebediensteter und Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Am 3. 3. 2025 verließ er seine Wohnung, um sich zu seiner Dienststelle zu begeben. Dabei verletzte er sich im allgemein zugänglichen Stiegenhaus.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob es sich um einen Dienstunfall gehandelt hat und dem Kläger Leistungen nach §§ 88 ff B KUVG zustehen.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne Einschränkungen den Unfallversicherungsschutz auch für „Wegunfälle“ in Stiegenhäusern von Miethäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen verneine.
[4] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[5] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Dienststätte (Arbeitsstätte) beginnt oder dort (beim Rückweg) endet, mit der Außenfront des Wohnhauses (RS0084826; 10 ObS 38/18p [„Versicherungsschutz … ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre“]). Das Haustor der Außenfront ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb eines Miethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet (RS0084826 [T10]).
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass eine die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Begrenzung des (nicht geschützten) häuslichen Bereichs durch Ausnahmen von diesem Grundsatz nicht anerkannt wird (10 ObS 72/09z).
[8] 3.1 Auch eine zu § 90 Abs 2 Z 1 B KUVG ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2007/09/0385, VwSlg 17.588 A/2008), die bei einem Haus mit mehreren Mietwohnungen für den Beginn des Versicherungsschutzes auf das Verlassen des nach außen abgeschlossenen Bereichs einer Mietwohnung abstellte, nahm der sozialversicherungsrechtliche Fachsenat in der Entscheidung 10 ObS 176/12y ausdrücklich nicht zum Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen und den Vorteil einer allgemein verständlichen, einfachen, sich auf objektive Merkmale stützenden und keine Zweifel bietenden Abgrenzung aufzugeben.
[9] 3.2 In dieser Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass auch das Stiegenhaus im Allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und damit für ihn eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist. Zudem haben die Mieter ein vertragliches Mitbenutzungs- und Verfügungsrecht über das Stiegenhaus. Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischer Weise besser begegnen (10 ObS 86/15; vgl auch 10 ObS 44/06b). Für die den Mietern (und anderen Nutzungsberechtigten) in einem Miethaus gemeinsam zur Verfügung stehenden Einrichtungen, wie hier das Stiegenhaus, trifft diese Erwägung auch zu (10 ObS 176/12y mwN).
[10] 4. Insoweit der Kläger sich darauf stützt, er habe keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Zustand des allgemeinen zugänglichen Stiegenhauses, wird damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Abgesehen vom vertraglichen Mitbenützungsrecht des Mieters über das Stiegenhaus als allgemeinen Teil der Liegenschaft (vgl RS0020922) ist der Vermieter gegenüber einen Mieter auch verpflichtet, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten (RS0024556 [T2]). Nach § 3 MRG muss der Vermieter das Stiegenhaus als allgemein zugänglicher Teil (5 Ob 503/23y Rz 44) erhalten.
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[11] 5. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten gesicherten Rechtsprechung und bedarf daher keiner Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.
[12] 6. Zwar kann ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO zurückweist (RS0085898 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.