Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Rückverweise
FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 9 Bevorzugte Ernennung oder Bestellung
…Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
§ 8 Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils
…§ 11d B-GlBG zu achten. (2) Bei Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11b bzw. § 11c B-GlBG hinzuweisen. (3) Alle Ausschreibungstexte gemäß § 7 B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur…
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
§ 4 Vorrang beim beruflichen Aufstieg
…1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028
§ 6 Vorrang beim beruflichen Aufstieg
…1) Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der…
§ 4 Frauenförderungsgebot
…zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht. (5) Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen: 1. im Bereich der Zentralstelle – die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und ihre Stellvertreterinnen…
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 2 Maßnahmen zur Zielerreichung
…11b B-GlBG (Vorrangige Aufnahme) zu achten. b. Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. c. Frauen sind zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (Seminare, Schulungen, Fortbildungen, etc.) sowie zu Grundausbildungslehrgängen bei gleicher Erfüllung der Zulassungskriterien…