§ 9 Bevorzugte Ernennung oder Bestellung
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§ 9 Bevorzugte Ernennung oder Bestellung — FFP BMBWF 2022
Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
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