§ 9 Bevorzugte Ernennung oder Bestellung
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden