(1) Gemäß § 11b B-GlBG sind Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig in ein Dienstverhältnis aufzunehmen, solange Frauen gemäß § 11b Abs. 1 B-GlBG unterrepräsentiert sind (siehe Anlagen 1 bis 4).
(2) Gemäß § 11c B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig zu bestellen, solange Frauen gemäß § 11c B-GlBG unterrepräsentiert sind (siehe Anlagen 1 bis 4). Dies gilt auch für die Besetzung von Funktionen, die nicht ausschreibungspflichtig sind.
(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen, wenn die Funktion teilbeschäftigt ausgeübt werden kann.
(4) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 11b und 11c B-GlBG geboten sind, ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(5) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale Kompetenz heranzuziehen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Maßnahmen sind auf Verlangen der Gleichbehandlungsbeauftragten in regelmäßigen Gesprächen zwischen Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.
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