(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Verwendungen anzuwenden.
Rückverweise
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
§ 1 Grundsätze der Gleichbehandlung im BMAW
…sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle Bediensteten. (2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG in allen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, sofern diese keinen eigenen Frauenförderungsplan erstellen müssen. (3) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und…
Frauenförderungsplan BMGF
§ 21 Förderung der Mitarbeit von Frauen
…1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist das Frauenförderungsgebot gemäß des § 11 Abs. 1 B-GlBG zu beachten. Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der…
§ 17 Besetzung von Leitungspositionen
…1) Entsprechend den Vorgaben der Anlage sind Frauen für Leitungspositionen, bei denen gemäß § 11 B-GlBG eine Unterrepräsentation von Frauen besteht, vorrangig zu bestellen. (2) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen…
§ 8
…1) Das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG ist strikt einzuhalten bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften. (2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist so lange auf…
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 11c Vorrang beim beruflichen Aufstieg
…betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und…
§ 11a Frauenförderungspläne
…besteht in der betreffenden Gruppe oder 3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen, im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam…
§ 23a Gutachten
… 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder 2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d vorliegt. (2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt: 1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder…
§ 25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
…4, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass 1. bei Berufung…
Frauenförderungsplan BMNT 2019
§ 23 Aus- und Weiterbildung
…2) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung der in den §§ 11 ff B-GlBG angegebenen Frauenquote vorrangig Frauen zuzulassen. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit. (3) Die Bildungsverantwortlichen haben die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf geeignete…
§ 7 Besetzung von Planstellen
…Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß §§ 11 ff B-GlBG (50%) erreicht ist. Das Frauenförderungsgebot ist einzuhalten, insbesondere auch bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich, bei der Besetzung von Stellvertretungen, bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften…
§ 3 Ziele
…der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 1. Erhöhung des Frauenanteils: Die Anhebung des Frauenanteils ist gemäß den Vorgaben der §§ 11 ff B-GlBG (50 %) in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorzunehmen. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der…
Frauenförderungsplan – BMI
§ 3 Ziele
…Frauenanteil an den im Ressortbereich des BMI dauernd Beschäftigten soll in all jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen erhöht werden, in denen eine Unterrepräsentation gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG gegeben ist, um einen Frauenanteil von 50% zu erreichen. Das Erfordernis der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der im Ressortbereich des…
Frauenförderungsplan BMEIA
§ 4 VorrangigeAufnahme
…allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von § 11 Abs. 2 B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes –…
§ 5 Vorrang bei der Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)
…oder bestellt, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von § 11 Abs. 2 B-GlBG vorgesehenen 50% beträgt. (2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind der Anlage 2 zu entnehmen.…
FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 6 Ausschreibungen
…vH bereits erreicht ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Verfahren zur Besetzung aktenmäßig zu dokumentieren. (4) Ist der Anteil der Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50 vH und sind Frauen daher unterrepräsentiert, ist in der Ausschreibung oder Bekanntmachung der Hinweis aufzunehmen, dass die…
§ 2 Grundsätze und Ziele
…der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen. 2. Chancengleichheit: Erhöhung des Frauenanteils unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen, Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der §§ 11 ff B-GlBG in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (weniger als 50 vH). Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem…
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 5 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
…1) Das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG ist strikt einzuhalten. (2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Förderung von Frauen ist ausgehend von der höchsten Führungsebene zu verwirklichen. (3) Insbesondere…
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025
§ 8 Unterrepräsentation
…51,3 % auf. Im Prüfdienst sind Frauen – mit einem Anteil von 47,6 % zum selben Stichtag – aber nach wie vor unterrepräsentiert ( § 11 Abs. 2 B-GlBG). Aber auch die Frauenquote im Prüfdienst steigt stetig (von 46,2 % in den Jahren 2020/2021 auf 47,6 % in den Jahren 2022/2023) und…