(1) Das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG ist strikt einzuhalten bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften.
(2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist so lange auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG hinzuweisen, bis die diesbezüglichen Vorgaben erfüllt sind.
(3) Bei der Überprüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine diskriminierenden, rollenstereotypischen Bewertungskriterien (zB Fragen zur Familienplanung) herangezogen werden.
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