Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde der E L in W, vertreten durch Dr. Ferdinand Pieler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie-nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten-vom 20. Februar 1985, Zl. 601.922-VI/2/83, betreffend Übertragung von Schurfberechtigungen (mitbeteiligte Partei: U K in H), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die an die Berghauptmannschaft Leoben gerichtete Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 28. März 1981 enthält das Begehren, „die ausweislich der beiliegenden Urkunde“ auf die mitbeteiligte Partei „übertragenen Schurfberechtigungen in den hierfür vorgesehenen Vormerkbüchern und Karteien zu vermerken“.
Die in der Folge an die mitbeteiligte Partei gerichtete Erledigung der Berghauptmannschaft Leoben vom 9. April 1981 lautet auszugsweise wie folgt:
„Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 28. März 1981 um Übertragung von Schurfberechtigungen wird mitgeteilt, daß die schurfberechtigte Frau E L, W, am 3. 4. 1981 persönlich in Begleitung von öffentlichem Notar Dr. Hans Leixner, Wien, und Dipl.Ing.Dr.mont S P, L, in der Berghauptmannschaft Leoben vorgesprochen und in der gegenständlichen Angelegenheit nachfolgende Stellungnahme abgegeben hat:…
Mangels rechtlicher Grundlage kann daher Ihrem Antrag um Übertragung von Schurfberechtigungen und entsprechender Vormerkung in den ha. Vormerkbüchern nicht entsprochen werden.“
Die an die Berghauptmannschft Leoben gerichtete Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 16. April 1981 enthält die Erklärung, es werde vorsorglich gebeten, diese Eingabe als Berufung entgegenzunehmen, falls das Verfahren vor der Berghauptmannschaft Leoben bereits als abgeschlossen angesehen werde. Andernfalls solle diese Eingabe als Erwiderung zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem noch anhängigen Verfahren vor der Berghauptmannschaft Leoben betrachtet werden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie-nunmehr für wirtschaftliche Angelegenheiten-wurde ausgesprochen, über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Berghauptmannschaft Leoben vom 9. April 1981 betreffend die Übertragung von Schurfberechtigungen werde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 dahin erkannt, daß der als Spruch zu wertende letzte Teil des Schreibens der Berghauptmannschaft zu lauten habe:
„ B e s c h e i d
Auf Antrag des U K in H, vom 28. März 1981 wird festgestellt, daß die Übertragung der … von der Berghauptmannschaft Leoben mit Bescheid vom 12. November 1979 an E L verliehenen 257 Schurfberechtigungen an U K in H mit Wirksamkeit vom 19. März 1981 im Sinne des § 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, angezeigt und nachgewiesen worden ist. Die Übertragung der Schurfberechtigungen wird in den Vormerkungen der Berghauptmannschaft ersichtlich gemacht.“ Es folgt ein Ausspruch über eine Bundesverwaltungsabgabe.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Bundesminister habe zunächst zu prüfen gehabt, ob das an die mitbeteiligte Partei ergangene Schreiben der Berghauptmannschaft Leoben vom 9. April 1981 als Bescheid zu werten sei. Das in Rede stehende Schreiben sei eindeutig als von der Berghauptmannschaft stammend erkennbar. Es enthalte auch das Genehmigungsdatum und den Beglaubigungsvermerk der Kanzlei. Es fehlten jedoch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid und eine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben enthalte einen nicht als „Begründung“ bezeichneten, aber einen allenfalls als solche anzusehenden Teil und abschließend folgenden Satz:
„Mangels rechtlicher Grundlage kann daher ihrem Antrag um Übertragung der Schurfberechtigungen und entsprechende Vormerkung in den ha. Vormerkbüchern nicht entsprochen werden.“
Unter Bezugnahme auf-das hg. “Erkenntnis“-(richtig:) den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, wurde weiters ausgeführt, die Erledigung der Berghauptmannschaft sei äußerlich in die Form eines Schreibens und nicht in die eines förmlichen Bescheides gekleidet gewesen. Gleichwohl komme aus dem vorne wörtlich wiedergegebenen Satz und den diesem vorangestellten Ausführungen unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Berghauptmannschaft damit den Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen, sohin mit dem Schreiben in rechtsverbindlicher (normativer) Weise über den ihr vorgelegenen Antrag abgesprochen habe. Das Schreiben der Berghauptmannschaft vom 9. April 1981 sei sohin als Bescheid zu werten gewesen.
Gegen diesen Ministerialbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem „Recht auf Feststellung, daß die Übertragung der ... von der Berghauptmannschaft Leoben mit Bescheid vom 12. November 1979 ... verliehenen 257 Schurfberechtigungen an U K mit Wirksamkeit vom 19. März 1981 im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 250, nicht angezeigt und nicht nachgewiesen worden ist und die Übertragung der Schurfberechtigungen nicht in den Vormerkungen der Berghauptmannschaft ersichtlich zu machen ist, verletzt“.
Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in diesem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht deshalb verletzt, weil die Erledigung der Berghauptmannschaft Leoben vom 9. April 1981 nicht als Bescheid gewertet werden und die belangte Behörde daher keine Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 treffen durfte.
Im angefochtenen Bescheid wurde ein Teil der Begründung des hg. Beschlusses vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, zitiert, für den im vorliegenden Fall gegebenen Zusammenhang enthält diese Begründung noch weitere wesentliche Aussagen:
„… Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden … Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen … Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist jedoch nicht in jedem Fall entbehrlich … Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. ...“
Im Gegensatz zur belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß aus dem „vorne wörtlich wiedergegebenen Satz“-„Mangels rechtlicher Grundlage kann daher Ihrem Antrag um Übertragung der Schurfberechtigungen und entsprechender Vormerkung in den ha. Vormerkbüchern nicht entsprochen werden.“-und den diesem vorangestellten Ausführungen unmißverständlich zum Ausdruck komme, daß die Berghauptmannschaft damit den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, sohin mit dem Schreiben in rechtsverbindlicher (normativer) Weise über den ihr vorgelegten Antrag abgesprochen habe. Es handelt sich vielmehr um einen Hinweis auf einen Verfahrensvorgang (Vorsprache der Beschwerdeführerin und zweier weiterer Personen und Abgabe einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin) und die der Auffassung der Behörde entsprechende Rechtsbelehrung, daß dem Antrag „nicht entsprochen werden kann“, daß also die Berghauptmannschaft keine Möglichkeit sieht, zu dem von der mitbeteiligten Partei angestrebten Verfahrensergebnis zu kommen. Wortlaut und sprachliche Gestaltung dieser Wendung drücken im Zusammenhang mit der vorangegangenen „Mitteilung“ über Vorsprache und Stellungnahme nur eine Meinung über rechtlich Mögliches oder nicht Mögliches, jedoch keine verbindliche Entscheidung oder Verfügung aus. „Daß die Berghauptmannschaft damit den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen“ hätte, wie die belangte Behörde meint, und einen rechtsverbindlichen Abspruch eines solchen Inhaltes getroffen hätte, ergibt sich aus dem zitierten Satz der Erledigung vom 9. April 1981 zumindest nicht eindeutig und zweifelsfrei.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde unzuständig war, in Ansehung des Schreibens der Berghauptmannschaft Leoben vom 9. April 1981 als Berufungsbehörde eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil „Barauslagen“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen sind.
Wien, am 15. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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