Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 1987, Zl. SanRB-357/1-1987-Hau/A, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz (Strafamt) vom 30. Oktober 1986, St. 26.225/86-S, erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:
„Frau A hat am 5.9.1986 um ca. 22.00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Hauses B in Linz mit Herrn HP einen Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt von S 700,-- durchgeführt und somit mit ihrem Körper gewerbsmäßige Unzucht getrieben, ohne sich regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben.
Die Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9.5.1974, BGBl. Nr. 314, iVm. § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, begangen.“
Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb gemäß § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, eine Arreststrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß HP im Beisein der Dolmetscherin BB als Zeuge vernommen u.a. erklärt habe, den inkriminierten Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben. Das Berufungsvorbringen, wonach die Aussage eines Taubstummen kein geeignetes Beweismittel sei, gehe im Hinblick auf § 48 Abs. 1 AVG 1950 ins Leere; danach dürfen nämlich nur Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig seien, oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen solle, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig gewesen seien, nicht als Zeugen vernommen werden. HP sei sehr wohl fähig, seine Wahrnehmungen mitzuteilen. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, den glaubwürdigen Aussagen des genannten Zeugen im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Aussage des Kontrollbeamten Franz S. den Wahrheitsgehalt abzusprechen. Aufgrund der Zeugenaussage und der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin der regelmäßigen wöchentlichen Untersuchung in der Zeit vom 22. August 1986 bis 25. September 1986 nicht nachgekommen sei, sei die der Beschwerdeführerin angelastete Tat als erwiesen anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. Mai 1974, BGBl. Nr. 314, über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, haben sich solche Personen vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Nach § 7 dieser Verordnung sind Personen, die den Bestimmungen derselben zuwiderhandeln, nach § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Geldstrafen bis zu S 1.000,-- oder Arreststrafen bis zu zwei Monaten zu verhängen; bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
2.1. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde darin, daß die belangte Behörde entgegen dem in den §§ 40 ff AVG 1950 verankerten Grundsatz der mündlichen Verhandlung den Tatvorwurf ausschließlich auf die zeugenschaftliche Einvernahme eines taubstummen Zeugen gestützt habe. Da eine andere Art der Verhandlung als eine mündliche nicht vorgesehen sei und auch für die Einvernahme von Zeugen das Prinzip der Mündlichkeit festgelegt sei, komme der Vernehmung eines Taubstummen als Zeugen mangels gesetzlicher Deckung keinerlei Beweiskraft zu. Damit aber sei der Behörde der Nachweis des gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurfes nicht gelungen.
2.2. Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerde die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 199/1982 eingefügte, gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Be-stimmung des § 39a AVG 1950 außer acht. Nach Abs. 1 dieser Norm ist dann, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die SS 52 Abs. 2 und 53 AVG 1950 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Vorschrift des § 39a leg. cit. regelt (nur) den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen, wobei die Behörde einen Dolmetscher beizuziehen hat, wenn ansonsten aufgrund einer der dort bezeichneten, in der Person einer Partei oder eines zu Vernehmenden gelegenen Umstände die Verständigung zwischen der Behörde und im Verfahren auftretenden Personen nicht gewährleistet wäre.
Dem Kreis der „zu vernehmenden Personen“ im Sinne des § 39a AVG 1950 sind zweifellos auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen. Die belangte Behörde hat - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - der Vernehmung des taubstummen HP eine Dolmetscherin beigezogen. Die in deren Beisein vom genannten Zeugen gemachte Aussage, er habe mit der Beschwerdeführerin den ihr spruchmäßig vorgeworfenen Geschlechtsverkehr durchgeführt, ist daher als Ergebnis einer dem Gesetz entsprechenden Beweisaufnahme - daß § 39a Abs. 1 leg. cit. in anderer Hinsicht nicht beachtet worden wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet - anzusehen. Die primär darauf gestützte Sachverhaltsannahme - die laut Bescheidbegründung mit dieser Zeugenaussage übereinstimmende Aussage des Kontrollbeamten Franz S. blieb im übrigen in der Beschwerde unbestritten - kam demnach in einem mängelfreien Verfahren zustande.
3. Da der Gerichtshof auch hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten, im Spruch des bekämpften Bescheides hinreichend umschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin - die Beschwerde enthält hiezu keinerlei Vorbringen - keine Bedenken hegt, liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Dies ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, weshalb diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen ist.
4. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 27. Jänner 1988
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