B78/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Für Bescheide betreffend Ordnungsstrafen oder Mutwillensstrafen gelten, da es sich hiebei nicht um Verwaltungsstrafen handelt, allein die Bestimmungen des AVG. Gemäß {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 36, § 36 Abs. 2 AVG} ist gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe verhängt wird, Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet.
Welche Behörde als "vorgesetzte Behörde" i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 36, § 36 Abs. 2 AVG} anzusehen ist, hängt gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 4 B-VG} von der Angelegenheit ab, in der die behördliche Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
Handelt es sich um eine Angelegenheit der Landesverwaltung, dann ist auch die Anwendung der bezogenen Bestimmung Landessache ( Landesregierung) , während, wenn die Angelegenheit Gegenstand der mittelbaren Bundesverwaltung ist, auch die Anwendung dieser Bestimmung zur mittelbaren Bundesverwaltung (Landeshauptmann) gehört. Wenn z. B. die Ordnungsstrafe in erster Instanz von der Bundespolizeibehörde anläßlich eines Strafverfahrens in einer Straßenverkehrsangelegenheit (Vollziehung Landessache) ergangen ist, ist die Landesregierung als vorgesetzte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 AVG zur Entscheidung über die Berufung zuständig.
Welche Dienststelle einer Behörde im Einzelfall die der Behörde zukommenden Aufgaben zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung dieser Behörde.