Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
Rückverweise
…in der im Zeitpunkt der Erlassung der TK-DVV geltenden Fassung BGBl. I 94/2000, lauteten wie folgt: "Zu den §§2 bis 6 AVG §2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten…
…antragstellenden Parteien hinsichtlich des fehlenden Rechtsschutzes bei der Lieferantenverpflichtung dürften sich schon deshalb als unberechtigt erweisen, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§2 AVG) betreffend die Frage der Erfüllung der individuellen Einsparverpflichtung gemäß §10 Abs1 EEffG trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht ausgeschlossen erscheine. §10 Abs1…
…jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, 1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des §68 AVG oder 2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Nach der Formulierung des §13 Abs2 DVG 1984 ist zunächst die 'oberste Dienstbehörde…
…gewähren." §2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29 (WV) idF BGBl. I 165/2005, lautet - auszugsweise - wie folgt: "Zu den §§2 bis 6 AVG §2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten…
…um eine klassische lex generalis, die keine abschließende Regelung trifft. Als solche kann sie zwar den Vorrang vor anderen, nicht bereichsspezifischen subsidiären Zuständigkeitsnormen, wie §2 AVG, beanspruchen. Exakt normierten speziellen Behördenkompetenzen gegenüber tritt sie jedoch zurück. Lex generalis posterior non derogat legi speziali priori (vgl. auch Hauer-Kepplinger, Handbuch zum SicherheitspolizeiG…
…nicht zustande kommt, "eine Entscheidung zu fällen". Eine allgemeine Zuständigkeit der Einigungsämter zur Entscheidung aller strittigen Fragen des Betriebsverfassungsrechtes ähnlich der subsidiären Zuständigkeit des §2 AVG 1950 ist im Gesetz nirgends ausgesprochen und daher zu verneinen (zu der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach dem BRG vgl. VfSlg. 2737/1954, 3443…
…29 (WV) idF BGBl. I 119/2002, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003, lautet - auszugsweise - wie folgt: "Zu den §§2 bis 6 AVG §2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten…
…dieser Regelung ist der für die sachliche Zuständigkeit von Behörden maßgebliche §2 des AVG in Disziplinarverfahren nicht anzuwenden. Ist aber eine Anwendung des §2 AVG ausdrücklich ausgeschlossen, so kann, mangels anderer Zuständigkeitsregelung, als gesetzliche Grundlage für die Behördenzuständigkeit in Disziplinarsachen zwangsläufig nur §2 DVG zur Anwendung kommen. Dies wird…
…LH in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, Berufungsbehörde ist - vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Wien 1987, Anm. 2 zu §2 AVG). d) Im Hinblick darauf, daß seit dem 1. Jänner 1992 die ZDOK nicht mehr besteht und die ZDG-Novelle 1991 keine Übergangsregelung enthält, wonach eine…
…Leben ruft, handelt es sich daher – unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden – schon aufgrund der sich aus §2 AVG ergebenden erstinstanzlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden jedenfalls um mittelbare Bundesverwaltung (vgl Zeinhofer , Zuständigkeit 166). Da Betriebsschließungsverfahren somit eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung darstellen, hätte eine Zuständigkeitsnormierung…
…Erstattung der Anzeige über den Sterbefall an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (§ 2 Abs 1 leg cit; in Angelegenheiten der Bundesverwaltung: § 2 AVG) verpflichtet. Nach § 1 Abs 1 der VO vom 29. 9. 1914 betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen, RGBl…
eines Mandats. Eine allgemeine Zuständigkeit der Einigungsämter für die Entscheidung aller strittigen Fragen des Betriebsvertretungsrechtes ähnlich der subsidiären Zuständigkeitsbestimmung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 2, § 2 AVG} ist vom Gesetz nirgends anerkannt und besteht daher nicht. § 26 lit. a BRG spricht ganz allgemein von Streitigkeiten aus der Bestellung der Organe der…
…Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. (2) ... (3) ... (4) ..." "Zu den §§2 bis 6 AVG §2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten…
einen gegenständlichen Antrag berufen sind. Für Fälle dieser Art gilt nun aber im Rahmen der Bundesverwaltung die subsidiäre Zuständigkeitsnorm des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 2, § 2 AVG}.…