(1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 74 § 74
…Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß § 91a Abs. 2 AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.…
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 91d Vorrang des Völkerrechts
…Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.…
§ 91c Antrag auf Nichtanerkennung
…Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.…