Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen.
…Ob 238/13h EF Z 2015, 234 [ Nademleinsky ]; 8 Ob 28/15y EF Z 2015, 236 [ Nademleinsky ]; vgl RIS Justiz RS0129863). Im vorliegenden Fall ist die Anerkennungsfähigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sowie der ukrainischen Gerichtsentscheidungen daher gemäß §§ 91a ff AußStrG zu beurteilen. 3.3. …
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