§ 91c Antrag auf Nichtanerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
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