§ 91c Antrag auf Nichtanerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
2. Abschnitt Annahme an Kindes statt
§ 91c Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden