§ 74 § 74
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß § 91a Abs. 2 AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden