JudikaturOGH

5Ob136/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteile der EZ ***** GB *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2014, AZ 47 R 95/14i, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 5. Februar 2014, TZ 273/2014, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Seit der Entscheidung 5 Ob 38/13v entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen, dass gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGB1 I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren verpflichtet sind. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Möglichkeiten fehlen, kann entgegen der im Revisionsrekurs geäußerten, nicht näher begründeten Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden: Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG nämlich auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird (5 Ob 80/13w; 5 Ob 47/13t; 5 Ob 78/13a immolex 2013/92 [zust Limberg ]; RIS Justiz RS0128921).

2. Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Form-mangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS Justiz RS0128266; 5 Ob 25/14h; zuletzt 5 Ob 87/14a) führen.

3. Die Antragstellerin und Rechtsmittelwerberin hat den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Dies wäre im Lichte der zuvor beschriebenen Rechtslage nur dann zulässig gewesen, wenn dafür die technischen Möglichkeiten fehlten. Davon kann jedoch nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden.

4 . Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, das die Antragstellerin gemäß § 75 Abs 2 AußStrG iVm § 10 Abs 4 AußStrG § 82a GBG gilt nur für das verfahrenseinleitende Grundbuchgesuch unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Rechtsmittelschriftsatzes im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben wird. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG; zur ERV Verbesserung im Grundbuchverfahren 5 Ob 80/13w uva).

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