Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* und 2. S*, beide vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Teresa Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Löschung grundbücherlicher Rechte, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 16. September 2025, GZ 21 R 124/25w-25, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 16. Mai 2025, GZ 10 C 868/24h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 15.920,81 EUR (darin enthalten 8.261 EUR Barauslagen und 1.276,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der 2023 verstorbene Erblasser errichtete 2010 bei einem Notar ein fremdhändiges maschinengeschriebenes Privattestament, das aus zwei losen, nur mit einer Heftklammer verbundenen Blättern bestand. In diesem Testament setzte er seine beiden Töchter, die Klägerinnen, zu Erbinnen ein. Weiters setzte er seiner Lebensgefährtin, der Beklagten, als „Vorausvermächtnis“ das „unentgeltliche, lebenslange, grundbücherlich sicherzustellende Wohn-und Gebrauchsrecht zur Alleinbenutzung an allen Räumen und Nebengebäuden samt Garten“ einer in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft aus und verfügte „ein grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle“ zu Gunsten der Beklagten.
[2] Die Klägerinnen waren im Verlassenschaftsverfahren durch eine Rechtsanwältin als Erbenmachthaberin vertreten. Nachdem bereits der Gerichtskommissär auf die fragliche Formgültigkeit der Verfügung hingewiesen hatte, stützten die Klägerinnen ihre (unbedingten) Erbantrittserklärungen zuletzt (nur mehr) auf das Gesetz. Der Nachlass wurde den Klägerinnen mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 je zur Hälfte aufgrund des Gesetzes rechtskräftig eingeantwortet. In weiterer Folge wurden sie je zur Hälfte als Eigentümerinnen der Liegenschaft einverleibt.
[3] Am 28. Februar 2024 brachte die Rechtsanwältin der Beklagten einen von der Rechtsanwältin der Klägerinnen mitunterfertigten Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG beim Verlassenschaftsgericht ein, wonach „aufgrund des Testaments […] 2010 das Wohn-und Gebrauchsrecht und das Vorkaufsrecht“ ob der Liegenschaft für die Beklagte eingetragen werden solle.
[4] Das Verlassenschaftsgericht stellte am 27. März 2024 antragsgemäß die Amtsbestätigung mit folgendem Spruch aus:
„Aufgrund des Testaments des obgenannten Verstorbenen vom […] 2010 kann nachstehende Grundbuchseintragung vorgenommen werden:
ob der Liegenschaft […] das Wohn-und Gebrauchsrecht sowie das Vorverkaufsrecht für [Beklagte]“
[5] Die Begründung des Beschlusses bestand aus der Wiedergabe des Wortlauts des § 182 Abs 3 AußStrG.
[6] Die Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch erfolgte mit Beschluss vom 9. April 2024. Amtsbestätigung und Grundbuchsbeschluss wurden den Klägerinnen zugestellt, sämtliche Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
[7] Die Klägerinnen begehren, die grundbücherlich eingetragenen Rechte „durch deren bücherliche Einverleibung der Löschung“ aufzuheben. Die Amtsbestätigung sei auf Grundlage eines formungültigen Testaments – also eines materiell ungültigen Titels – ausgestellt worden. Die Erbenmachthaberin habe eigenmächtig gehandelt. Eine Zustimmung habe sie jedenfalls nur für ein testamentarisch vermachtes Recht erteilt, ein solches liege aber mangels Einhaltung der Form gar nicht vor.
[8] Die Beklagte erwidert, dass das Testament sehr wohl formgültig sei. Die Verbücherung sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerinnen erfolgt, diese hätten auch keine Rechtsmittel gegen die ihnen zugestellten Beschlüsse (Amtsbestätigung; Grundbuchsbeschluss) erhoben.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging zwar von der Formungültigkeit des Testaments aus, nahm aber an, dass die Klägerinnen das formungültige Testament im Sinn eines konstitutiven Anerkenntnisses anerkannt und damit einen eigenständigen neuen – und damit von der letztwilligen Verfügung losgelösten – Rechtsgrund geschaffen hätten.
[10] Das Berufungsgericht gab über Berufung der Klägerinnen dem (von ihm modifizierten) Klagebegehren (im Sinn einer Löschung der Eintragungen) statt. Es verneinte eine Nichtigkeit des Ersturteils, ließ die umfassenden Mängel-, Aktenwidrigkeits-und Beweisrügen in der Berufung unbehandelt und führte rechtlich aus, dass die Amtsbestätigung aufgrund der unklaren Sach-und Rechtslage nicht ausgestellt hätte werden dürfen. Die Amtsbestätigung habe nur auf das Testament, nicht aber auf ein Anerkenntnis Bezug genommen. Entscheidend sei damit nur, ob das Testament formgültig gewesen sei, was zu verneinen sei. Ein neuer Rechtsgrund in Form eines Anerkenntnisses könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden.
[11] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten , die die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[12] Die Klägerinnen beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[13] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt .
[14]1. Die Beklagte hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar auf den Standpunkt gestellt, dass die Rechtskraft der nach § 182 Abs 3 AußStrG vom Verlassenschaftsgericht ausgestellten Amtsbestätigung dem Erfolg der von den Klägerinnen der Sache nach erhobenen Löschungsklage (§ 61 GBG) entgegen steht. Damit ist die Beklagte aus folgenden Erwägungen im Recht:
[15]1.1. Nach § 182 Abs 3 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht, wenn Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht aufgrund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich erwerben, auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. § 182 Abs 3 AußStrG soll die Umsetzung unstrittiger Vermächtnisse durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch ermöglichen (vgl 2 Ob 36/22s [Rz 1]). Die Bestimmung ermöglicht damit die einvernehmliche Regelung von Legatsansprüchen durch das Verlassenschaftsgericht. Die Ausstellung der Amtsbestätigung erfolgt nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person (hier: der Beklagten) und ist an die Zustimmung der durch das Vermächtnis belasteten Erben (hier: der Klägerinnen) geknüpft.
[16]Durch eine solche Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Vermächtnis auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt ( RS0125697). Die nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist damit qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen ( 5 Ob 220/20v [Rz 16]; vgl auch 5 Ob 101/16p [Pkt 6.1.]).
[17]1.2. Das Abhandlungsgericht darf in einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG grundsätzlich nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben ( RS0008393 ; RS0008391 ). Die Ausstellung der Amtsbestätigung hätte daher – losgelöst von der Frage, ob die der Amtsbestätigung zu Grunde liegende letztwillige Verfügung formgültig war (vgl RS0008369 zum Erfordernis des Vorliegens einer gültigen letztwilligen Anordnung; Höllwerth in Gitschthaler/HöllwerthAußStrG I³ § 182 Rz 31 und 37) – im vorliegenden Fall schon deswegen unterbleiben müssen, weil damit die Verbücherung von bis dahin nicht bestehenden bücherlichen Rechten angeordnet wurde.
[18] 1.3. Allerdings hindert nach der Rechtsprechung die Rechtskraftder gerichtlichen Entscheidung auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat (5 Ob 220/20v [Rz 17 mwN]; 5 Ob 227/08f), weil die Frage, ob es sich bei den in der Amtsbestätigung genannten Rechten um „neue“, der Ausstellung einer Amtsbestätigung nicht zugängliche Rechte handelt, vom Verlassenschaftsgericht zu beantworten ist (5 Ob 133/99s). Nichts anderes gilt für die Frage, ob die der Amtsbestätigung zu Grunde liegende letztwillige Verfügung formgültig war, weil auch die Prüfung der Berechtigung des mit der Ausstellung der Amtsbestätigung bestätigten Rechtserwerbs in die Kompetenz des Verlassenschaftsgerichts fällt ( 5 Ob 220/20v [Rz 19]).
[19]1.4. Es war damit dem Grundbuchsgericht aufgrund der Rechtskraft der mit Zustimmung der Erben nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung verwehrt, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Aufgrund der Rechtskraft der als (Feststellungs-)Beschluss zu qualifizierenden Amtsbestätigung, mit der die Grundlage für die Einverleibung der in deren Spruch genannten Rechte ob der konkret bezeichneten Liegenschaft geschaffen wurde, muss auch die Löschungsklage (§ 61 GBG) erfolglos bleiben. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn bei einem Streit über die Gültigkeit eines Vermächtnisses ein die Einverleibung ermöglichendes Urteil ergangen wäre. Auch in diesem Fall stünde die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Löschungsklage entgegen.
1.5. Das Ergebnis ist wie folgt zusammenzufassen:
[20] Die nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen. Die Rechtskraft einer solchen mit Zustimmung des Erben ausgestellten Amtsbestätigung steht dem Erfolg einer Löschungsklage (§ 61 GBG) dieses Erben entgegen, mit der er eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Amtsbestätigung anstrebt.
[21] 2. Auf die (auf Tatsachenebene mangels Erledigung der Mängel und Beweisrüge noch nicht abschließend geklärte) Frage, ob in der Erteilung der Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung zugleich ein konstitutives Anerkenntnis lag, kommt es damit nicht entscheidend an. Der Prüfung der im Zentrum der Argumentation der Klägerinnen stehenden Frage der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung steht die Rechtskraft der Amtsbestätigung entgegen.
[22] 3. Insgesamt war damit der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[23] 4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO.
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