10Ob35/12p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Z*****, geboren am 28. Oktober 2006, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Wien (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), im Verfahren über den Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2012, GZ 45 R 121/12w 57, womit infolge Rekurses des Jugendwohlfahrtsträgers der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Dezember 2011, GZ 3 Pu 181/11d 51, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012, AZ 10 Ob 35/12p, wird dahin berichtigt, dass das Datum im vorletzten Absatz (= Punkt 7. der Begründung) „18. 6. 2011“ lautet.
Das Erstgericht hat den Parteien die Beschlussausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In Punkt 7. des im Spruch genannten Beschlusses weist das zuvor mehrfach richtig zitierte Datum (18. 6. 2011), die unzutreffende Jahreszahl „2012“ auf. Der offenkundige Schreibfehler ist gemäß § 41 AußStrG iVm §§ 430, 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.