(1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
(2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 157 Erbantrittserklärung
…oder Notar vertreten sind eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 zu enthalten. (2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen…
§ 165 Inventar
…auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; 5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184); 6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt; 7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt…
§ 160 Widersprechende Erbantrittserklärungen
…Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen…