Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2024 verstorbenen D*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohns J*, vertreten durch Dr. Matthias Heltschl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2025, GZ 43 R 299/25a-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Revisionsrekurswerber ist ein Sohn der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin. Er beantragte (unter anderem) die Enthebung der zuständigen Gerichtskommissärin und die Bestellung eines anderen Notars.
[2] Das Erstgericht wies diesen von ihm als Abhilfeantrag nach § 7a GKTG gewerteten Antrag ab.
[3] Dagegen erhobene Rekurse des Sohns wies das Rekursgericht mangels Parteistellung zurück.
[4] Dagegen erhob der Sohn fristgerecht einen von ihm selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs .
[5] Aufgrund eines vom Erstgericht erteilten Auftrags zur Verbesserung des Rechtsmittels durch anwaltliche Fertigung oder Stellung eines Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen stellte der Sohn einen Verfahrenshilfeantrag.
[6] Daraufhin bewilligte das Erstgericht dem Sohn die Verfahrenshilfe (unter anderem) durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
[7] Der Verfahrenshelfer erhielt den Bescheid über die Bestellung zum Verfahrenshelfer, die Entscheidung des Rekursgerichts und den Verbesserungsauftrag am 11. 2. 2026 zugestellt.
[8] Das Erstgericht legt nunmehr dem Obersten Gerichtshof den unverbessert gebliebenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohns zur Entscheidung vor.
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohns ist zurückzuweisen .
[10] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verlassenschaftsverfahren (vorbehaltlich des § 162 AußStrG) im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Fehlt es an diesem Erfordernis, ist gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Bleibt der Verbesserungsversuch erfolglos, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen ( 1 Ob 189/25p [Rz 11 mwN]).
[11] 2. Nach § 7 Abs 2 AußStrG beginnt, wenn eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe beantragt, für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen.
[12] 3. Da der Sohn sein Rechtsmittel innerhalb der neu zu laufen begonnenen Frist nicht durch Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars verbesserte, ist dieses zurückzuweisen.
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