RS0018323 – OGH Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).