RS0107513 – OGH Rechtssatz
Ein großjähriger Noterbe ist dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Es handelt sich dabei um eine Unfähigkeit rechtlicher Art. Wurde für einen großjährigen Noterben daher ein Kurator bestellt, sind die Voraussetzungen des § 162 AußStrG nicht gegeben.