Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich und den Richter Dr. Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, Rechtsanwalt, **, gegen die beklagte Partei Dr. in B* , geboren am **, Juristin, **, wegen EUR 27.492,00 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. November 2025, C*-65, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.726,80 (darin EUR 287,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der am 18. März 2024 zu ** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Mahnklage, die aufgrund eines Beschlusses des Personalsenates vom 26. Mai 2025 (**) nunmehr zu C* anhängig ist (siehe ON 53), begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 27.492,00 samt Anhang aus dem Titel einer offenen Honorarforderung für die Beratung und Vertretung der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Rechtsanwältin in mehreren Gerichts- und Behördenverfahren.
Nachdem das Erstgericht den Zahlungsbefehl am 18. April 2024 antragsgemäß erlassen (ON 4) und diesen am 6. Juni 2024 für vollstreckbar erklärt hatte, beantragte die Beklagte am 19. August 2024, beim Erstgericht am 21. August 2024 eingelangt (ON 7), die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls aufzuheben und diesen neu zuzustellen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 8. November 2024 (ON 38) – bestätigt durch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 28. Februar 2025 zu 5 R 193/24b (ON 47) – wurde die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben.
In ihrem – unter einem mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit erhobenen – Einspruch brachte die Beklagte zusammengefasst vor, Adressatin der klagsweise geltend gemachten Rechnung sei ihr ehemaliger Mandant gewesen. Dieser habe auch bereits EUR 22.666,67 netto bezahlt. Einen darüber hinausgehenden Honoraranspruch des Klägers bestritt sie und wendete ferner die mangelnde Passivlegitimation sowie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ein.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, D*-72, leitete das Bezirksgericht Feldbach das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters für die Beklagte (als Betroffene) ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab als Rekursgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2025, 2 R 262/25a, dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge. Nach der Begründung des Rekursgerichtes „ liegen aufgrund der Anregung iVm dem restlichen Akteninhalt im derzeitigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte sowohl für eine möglicherweise bestehende psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung bei der Betroffenen als auch für zum Schutz der betreffenden Person zu regelnde Angelegenheiten vor, die eine Einleitung nach § 117 AußStrG und zumindest eine erste Abklärung nach § 117a AußStrG und § 4 ErwSchVG angezeigt erscheinen lassen. In der Einleitung des Verfahrens nach § 117 AußStrG durch das Erstgericht kann demnach keine Fehlbeurteilung erblickt werden. “
In ihrer mit 13. November 2025 datierten und am 18. November 2025 beim Erstgericht eingelangten Eingabe (ON 57) stellte die Beklagte einen Ablehnungsantrag gegen den mittlerweile zuständigen Erstrichter. Der Befangenheitssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stellte diesen Ablehnungsantrag mit Note vom 20. November 2025 (ON 64.1) als „ unerledigt “ zurück, weil dieser namentlich keinen Richter, der als befangen abgelehnt werden solle, benenne, die Begründung verworren und mit (dem Ablehnungssenat bereits bekannten) Verschwörungstheorien unterlegt sei. Das Nachreichen einer Begründung der Ablehnungserklärung (Verbesserungsverfahren) sei unzulässig. Der abgelehnte Erstrichter sei zudem nach der Geschäftsverteilung erst seit Juni 2025 zur Führung des erstinstanzlichen Verfahrens zuständig und habe nach der Aktenlage bis zum Ablehnungsantrag keine relevanten Verfahrenshandlungen vorgenommen. Außerdem sei gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), dass die Beklagte in der Vergangenheit unzählige missbräuchliche Ablehnungsanträge mit nicht nachvollziehbaren Begründungen erhoben habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 65) unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Mitteilung des Bezirksgerichtes Feldbach als Pflegschaftsgericht, ob im Verfahren D* für die Beklagte ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird (Spruchpunkt 1.) und ersuchte das Bezirksgericht Feldbach, das Erstgericht iSd § 6a ZPO vom Ausgang des Pflegschaftsverfahrens D* bzw den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„Lauf VJ-Abfrage ist derzeit betreffend die Beklagte zu D* des Bezirksgerichtes Feldbach ein Verfahren zur Überprüfung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anhängig, und wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, gegen den die Beklagte rekuriert. Eine Entscheidung des Rekursgerichtes liegt bis dato nicht vor.
Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, nicht selbst prüfen (vgl RS0035270). Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO). Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RS0035234; 9 Ob 24/11m).
Auch wenn zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei bereits ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig ist, so ist – ebenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO – das anhängige Verfahren zu unterbrechen, um die betroffene Prozesspartei vor möglichen Nachteilen, die die Fortführung des Verfahrens mit sich bringen kann, zu schützen (OGH **).
Aufgrund des zu D* des Bezirksgerichtes Feldbach eingeleiteten Erwachsenenschutzverfahrens ist das gegenständliche Verfahren in Hinblick auf das bereits anhängige Pflegschaftsverfahren zum Schutz der Beklagten vor möglichen Nachteilen, sowie zur Hintanhaltung eines möglichen Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO zu unterbrechen.“
Gegen diesen Beschluss erhebt die Beklagte fristgerecht Rekurs (ON 70.1) und beantragt, den angefochtenen Beschluss (erkennbar:) ersatzlos zu beheben, hilfsweise diesen aufzuheben und „ zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht eines anderen OLG-Sprengels zurückzuverweisen “. Unter einem lehnt sie den zuständigen Erstrichter ab und beantragt die „ Unterbrechung der Verhandlung bis über den Befangenheitsantrag im Instanzenzug rechtskräftig entschieden wird. “
Das Erstgericht legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz am 8. Jänner 2026 (ON 76) mit der Note des Vorsitzenden des Befangenheitssenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2025 (ON 73) vor, in welcher dieser zu ** mitteilt, dass „ der Ablehnungsantrag der Beklagten [...] vom 11. Dezember 2025 (C*, ON 70.1) [...] vom Vorsitzenden des Ablehnungssenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen geprüft [wurde] . Der – nach Unterbrechung des Ausgangsverfahrens – erhobene Ablehnungsantrag erfolgte rechtsmissbräuchlich und wird vom Ablehnungsgericht in diesem besonders gelagerten Fall gemäß den §§ 86a Abs 2 ZPO, 183 Abs 6 Geo in Verbindung mit der dazu ergangenen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0046015; vgl 1 Ob 136/23s) nicht (weiter) behandelt. Einer förmlichen gerichtlichen Erledigung darüber bedarf es nicht. “
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung (ON 74), dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Das Rekursgericht hat erwogen:
1. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 ZPO und ist nach § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar ( Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 192 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at] Rz 19; RS0037720 [T2]). Der Rekurs ist daher zulässig , er ist aber nicht berechtigt .
2. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozessgericht gebunden (§ 6a ZPO). Es ist dem Prozessgericht damit verwehrt, die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, selbst zu prüfen (RS0035270). Verständigt das Gericht gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen (RS0035234 [T1, T2, T3, T5, T6]; 9 Ob 24/11m; 1 Ob 168/18i ua).
3. Aus den vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss dargelegten Umständen ergeben sich konkrete Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beklagten, welche die Verständigung des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 6a ZPO rechtfertigen. Die Unterbrechung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes entspricht der dargestellten Rechtslage. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Rekurs vermögen dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zu unterbrechen, ist daher nicht zu beanstanden.
4. Der Rekurs erweist sich daher als unberechtigt.
5. Über die Frage der Unterbrechung hat ein unechter Zwischenstreit stattgefunden, in dem der Kläger obsiegt hat, weshalb er gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung hat (vgl Obermaier , Kostenandbuch³, Rz 1.322 mwN).
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0037059).
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