8ObA62/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin hat nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2014 zu C 328/13 ihren Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG zurückgezogen. Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0085732) zur Kenntnis zu nehmen (2 Ob 36/09x).