JudikaturOGH

RS0007886 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1963

Scheint der Erblasser in den Kraftfahrzeugpapieren als Fahrzeugbesitzer auf, liegen die Voraussetzungen der Aufnahme des Fahrzeuges ins Nachlaßinventar (§ 97 Abs 1 AußStrG) schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 36 Abs 3, 40 Abs 2 des KraftfahrG vor. Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht mitzurechnen ist (§ 104 Abs 1 AußStrG), ist im Bescheid über das vorgelegte Inventar (§§ 113 Abs 1 ind Verbindung mit § 114 Abs 2 AußStrG) zu prüfen.

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